In einer Verfügung des OLG München vom 04.07.2019, Az. 18 U 4761/18, bejaht der erkennende Senat das Vorliegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch VW.

Köln (ots) - In einer Verfügung des OLG München vom 04.07.2019, Az. 18 U 4761/18, bejaht der erkennende Senat das Vorliegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch VW. In diesem von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich geführten Prozess ging es um einen Audi mit dem Skandalmotor "EA189".

Bereits das Inverkehrbringen eines derartigen Fahrzeugs stelle eine konkludente Täuschung des Endkunden dar, so der Senat.

Ein konkretes Einwirken von VW auf das Vorstellungsbild des Klägers bei Erwerb des Fahrzeugs sei nicht erforderlich. Ebenso wenig könne sich Volkswagen darauf berufen, dass es sich hier um einen Gebrauchtwagen gehandelt hat.

Der Schaden des Käufers sei bereits mit Abschluss des zustande gekommenen Kaufvertrages über den der Manipulationssoftware ausgestatteten Wagen eingetreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stelle eine bewusste arglistige Täuschung regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Die im Prozess von Volkswagen geäußerte Ansicht, dass die Verwendung einer dem Endkunden gegenüber nicht offengelegten Abschaltautomatik nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße, wurde vom Senat nicht geteilt.

Dass die Verwendung der Software ein "Verhaltensexzess eines untergeordneten Mitarbeiters", der den Vorstand bzw. Repräsentanten, der den Einsatz der Motorsteuerungssoftware genehmigt hat, ebenfalls getäuscht haben müsste, hielt der Senat für höchst unwahrscheinlich und kommt zum Schluss, dass eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass ein Vorstand oder Repräsentant den Einsatz der beanstandeten Motorsteuerungssoftware gekannt und gebilligt hat.

Den Vortrag der VW AG, sie habe trotz Bemühungen nicht ermitteln können, wer für die Entwicklung und den Einbau der streitgegenständlichen Software verantwortlich sei, bewertete das Gericht als unsubstantiiert und widerspreche jeder Lebenserfahrung.

Partner Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert ordnet diese Stellungnahme als weiteren bedeutenden Etappensieg für die Betroffenen ein:

"Bislang war die Positionierung des OLG München nach dem Ausscheiden eines verdienten Vorsitzenden nicht ganz eindeutig. Jetzt ist klar: Jedenfalls die Oberlandesgerichte München, Köln, Karlsruhe und Oldenburg sehen Klagen aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung als begründet an. Weitere Oberlandesgerichte werden sich zeitnah anschließen."

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