Das Stuttgarter Landgericht verurteilte die Porsche AG zur Rücknahme des Wagens mit Betrugs-Motor wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (Urteil vom 12.06.2019, Az. 28 O 251/18).

Köln (ots) - Das Stuttgarter Landgericht verurteilte die Porsche AG zur Rücknahme des Wagens mit Betrugs-Motor wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (Urteil vom 12.06.2019, Az. 28 O 251/18). Zusätzlich erhält der Kläger auf den ausgeurteilten Betrag noch knapp 8.500 Euro an Zinsen.

Der Kläger hatte das neue Fahrzeug im Juni 2015 für 70.414,54 Euro erworben und muss sich nun knapp 15.000 Euro an Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Das Gericht befand, dass die in dem fraglichen Modell verbaute Abschaltvorrichtung illegal sei und der Wagen daher die EG-Typgenehmigung niemals hätte erhalten dürfen.

Der eingetretene Schaden liege deshalb bereits in dem Abschluss des Kaufvertrags, der jedenfalls zu den damaligen Bedingungen nach Überzeugung des Gerichts bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre. Zudem habe der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass sich eine derartige Software in seinem Fahrzeug befinde.

An der Kenntnis der Unternehmensführung über die Manipulation hatte das Gericht keinen Zweifel, zumal das Vorbringen des Klägers dazu unwidersprochen vom Stuttgarter Konzern hingenommen wurde.

Es sei aber auch ohne weiteres anzunehmen, dass bei der Kenntnis des Entwicklungschefs der Vorstand ebenfalls Kenntnis von solchen Maßnahmen an den im Unternehmen hergestellten Fahrzeuge hatte; selbst wenn einzelne Komponenten auch nur zugekauft worden sein mögen. Auch bei einem Zukauf sei gerade in diesem sensiblen Bereich eine Abstimmung der verschiedenen Komponenten erforderlich und damit eine Kenntnis der Funktionsweise der einzelnen Bauteile und auch der Funktionsweise des Motors sowie der vorhandenen Motorsteuerung zwangsläufig, heißt es im Urteil.

Vorliegend sei hier davon auszugehen, dass der Porsche AG bekannt war, dass der Motor eine Motorsteuerungssoftware enthält, die dazu führt, dass die EU-Emissionsgrenzwerte der Euro 6 Norm nur dann eingehalten werden, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, es im Normalbetrieb jedoch zwangsläufig zu abweichenden Werten kommt.

Das im Falle einer Entdeckung der Verwendung der illegalen Software ein Schaden entstehen könne, sei für die Verantwortlichen offensichtlich gewesen und billigend in Kauf genommen worden.

Die Verhaltenserwartungen gingen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt. Hierbei wird eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, da das Handeln von großer Tragweite ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können.

Die Mobilität der Kunden sei in der modernen Gesellschaft von großer Bedeutung. Die Beachtung von Umweltstandards spiele ebenfalls eine große Rolle im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umweltbelastung mit Schadstoffen, die auch Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung haben.

Die Verhaltenserwartungen an einen Fahrzeughersteller gingen deshalb dahin, dass er besonders gewissenhaft und verantwortlich handele und sich nicht durch falsche Angaben oder Verschleierung der tatsächlichen Emissionswerte bei normalem Gebrauch im Rahmen des Prüfverfahrens, wirtschaftliche Vorteile verschaffe.

Porsche habe gegen diese Verkehrserwartung in erheblichem und verwerflichem Maße verstoßen. Bei der Feststellung der besonderen Verwerflichkeit falle insbesondere der hohe Schaden, den die Porsche verursacht hat, als auch das hohe Risiko der zahlreichen Kunden ins Gewicht.

"Wir freuen uns sehr, dass sich das Stuttgarter Landgericht nicht wie die Landgerichte in Hannover und Braunschweig von der Streitbefangenheit des Weltkonzerns Porsche bzw. VW beeindrucken lässt und mit wohlgesetzten Worten das Recht des Verbrauchers schützt und dem Vorstand die Leviten liest", so Prof. Dr. Marco Rogert von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich, die den Kläger in Stuttgart vertrat.

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