Wer Schulden erwartet, muss die Erbschaft nicht antreten.

Erben heißt nicht immer reich werden. Wenn die Erbschaft hoffnungslos überschuldet ist, kann der Erbe sie ausschlagen. Aber wer die Frist verstreichen lässt, bleibt auf der Erbschaft sitzen. Die Stiftung Warentest erklärt, wer Erbe wird, wie lange die Frist für die Ausschlagung läuft und wohin sich der Erbe wenden muss.

Erbe wird man automatisch, wenn der Erblasser stirbt. Die Erben bekommen das Vermögen. Aber auch die Schulden gehen auf sie über. Dazu gehören Verbindlichkeiten aller Art: offene Rechnungen und Kredite, Steuerschulden und Kontoüberziehung. Oft ist nicht sofort klar: Winkt ein dickes Vermögen oder ist der Nachlass hoffnungslos überschuldet? Es bleibt wenig Zeit, die Antwort zu finden.

Die Erben dürfen die Erbschaft nur innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist ausschlagen. Sie beträgt sechs Wochen. Sie beginnt unter zwei Voraussetzungen: Der Erbfall muss eingetreten sein, und der Begünstigte muss wissen, dass er Erbe ist. Weiß er Bescheid und lässt die Frist verstreichen, kommt das einer Annahme gleich.

Wenn der Erbe das Verwandtschaftsverhältnis kennt, ist davon auszugehen, dass er auch um sein gesetzliches Erbrecht weiß. Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung aber auch jemand anderen zum Erben machen. Derjenige erfährt dann erst durch ein Testament oder einen Erbvertrag, dass er Begünstigter ist.

Erben können wählen, ob sie die Erbschaft vor dem Nachlassgericht am eigenen Wohnsitz oder dem des Erblassers ausschlagen. Das Nachlassgericht befindet sich beim zuständigen Amtsgericht. Telefonisch, per Brief, Fax oder E-Mail kann der Erbe die Erbschaft nicht ablehnen. Er muss bei Gericht erscheinen und sich ausweisen. Eine andere Möglichkeit: Der Erbe erklärt beim Notar, dass er ausschlagen möchte. Der leitet die Erklärung an das Nachlassgericht weiter. Kostenlos ist das nicht. Es fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten.

Wer ablehnt, löst einen Dominoeffekt aus. Sagt der erste nein, fällt die Erbschaft dem Nächsten zu. Wenn alle Erben ausschlagen, landet der Schuldenberg beim Staat. Der macht das Hab und Gut des Verstorbenen, sofern noch vorhanden, zu Geld und tilgt damit vielleicht einen Teil der Schulden. Für den Rest haftet der Staat nicht. Die Gläubiger gehen dann leer aus.

Und wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass gar nicht überschuldet war? Dann sieht es schlecht aus. Ist die Erbschaft erst einmal ausgeschlagen, gibt es kaum ein Zurück. Der Erbe kann die eigene Erklärung zwar anfechten, muss dafür aber einen guten Grund haben. Pech, wenn er einfach nur nicht richtig nachgeforscht hat, was hinter der Erbschaft steckt.

Weitere Informationen: Zeitschrift test 7/2012 und www.test.de