Scheidungspaare müssen Renten aufteilen und Versicherungen prüfen.

Haus, Kinder, Unterhaltsansprüche: An diese Themen denken viele Paare zuerst, wenn sie vor der Scheidung stehen. Doch auch ihre Versicherungsverträge sollten sie sich ansehen – damit sie nicht plötzlich ohne dringend notwendigen Schutz dastehen. Worauf es ankommt erläutert die Stiftung Warentest in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest.

Mit dem Tag der Scheidung endet zum Beispiel für einen Partner der Schutz der gemeinsamen Privathaftpflichtversicherung. Gesetzlich vorgeschrieben ist dieser Schutz zwar nicht, doch er sollte in keinem Haushalt fehlen. Beide Expartner brauchen einen eigenen Vertrag.

Bis zur Scheidung reicht ein Vertrag für beide Partner, selbst dann, wenn sie bereits in getrennten Wohnungen leben. Danach kann der Versicherungsnehmer den bisherigen Vertrag allein weiterführen. Es kann aber sinnvoll sein, dass der andere Partner schon früher einen eigenen Vertrag abschließt, um unnötigen Streit zu vermeiden. Denn bei einem gemeinsamen Vertrag kommt der Versicherer nicht für Schäden auf, die der eine Partner dem anderen ersetzen müsste. Ohne böse Absicht kann daraus ein neuer Konflikt entstehen.

Auch andere Versicherungsverträge sollten die Partner durchsehen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung läuft zwar ebenso weiter wie eine Risikolebens- oder Unfallversicherung. Die Partner sollten aber klären, wer künftig als Bezugsberechtigter vertraglich vereinbarte Leistungen im Todesfall erhält. Soll es statt des Expartners künftig die Tochter sein, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer schriftlich informieren.

Ende der Familienversicherung

Unbedingt aktiv werden müssen Paare, wenn zum Beispiel die Frau bisher über den Mann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert war und keine eigenen Beiträge zahlen musste. Die Krankenkasse muss von der Scheidung erfahren, denn damit endet die Familienversicherung.

Ist die Frau weiter nicht berufstätig, hat sie drei Monate Zeit, um sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Der Mindestbeitrag liegt derzeit bei etwa 130 Euro im Monat. Erfährt die Kasse nicht gleich von der Scheidung, muss die Frau die Beiträge nachzahlen.

Sobald die Frau eine Stelle annimmt und höchstens 50 850 Euro im Jahr verdient, wird sie Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Macht sie sich selbständig, kann sie weiterhin gesetzlich versichert bleiben oder aber zu einem privaten Versicherer wechseln.

Für Ehepartner, die schon vor der Scheidung selbst Mitglied einer gesetzlichen Kasse waren, ändert sich nichts.

Auch manche Privatversicherte brauchen neuen Schutz. Das ist der Fall, wenn ihr Partner ein Beamter war und sie über ihn Anspruch auf Beihilfen zu Gesundheitsausgaben hatten.

Hat der Dienstherr während der Ehe für beide Partner zum Beispiel 70 Prozent der Gesundheitsausgaben übernommen, benötigten sie nur für die restlichen Ausgaben privaten Versicherungsschutz. Nach der Scheidung braucht der Partner ohne Beihilfeanspruch eine komplette Absicherung.

Rentenansprüche teilen

Um die Rentenansprüche zu regeln, müssen Paare und ihre Rechtsanwälte schon vor dem Scheidungstermin genau rechnen. Ist nichts anderes vereinbart, werden über den Versorgungsausgleich sämtliche in der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Partner je zur Hälfte aufgeteilt. Über den Ausgleich entscheidet das Familiengericht im Scheidungsverfahren.

Der Versorgungsausgleich gilt unter anderem für die gesetzliche Rente. Hat der Mann während der Ehe mehr verdient als die Frau und sich dadurch für später mehr Rente gesichert, bekommt die Frau dafür einen Ausgleich auf ihrem Rentenkonto.

Auch andere Vorsorgeverträge wie private Rentenversicherung, Betriebsrente oder Riester-Vertrag werden aufgeteilt. Hat die Frau Anspruch auf einen Ausgleich aus einer privaten Rentenpolice, muss der Versicherer das Rentenkonto des Mannes teilen und für die Frau ein eigenes Konto einrichten. Dafür fallen allerdings Gebühren an.

Gerade wenn beide Partner mehrere Vorsorgeverträge haben, kann es teuer und auch schwierig werden, die Ansprüche aufzuteilen.

Im ersten Schritt werden die gegenseitigen Ansprüche bewertet und gegenübergestellt. Häufig zeigt sich dabei, dass es besser ist, nicht alle Policen aufzuteilen: So kann zum Beispiel die Frau als Ausgleich für Ansprüche aus mehreren Verträgen eine Rentenversicherung des Mannes komplett für sich bekommen.

Möglich sind aber auch ganz andere Vereinbarungen, auf die sich Paare bereits in einem Ehevertrag oder im Zuge der Scheidung einigen. Sie können beispielsweise ganz auf den Versorgungsausgleich verzichten. Stattdessen legen sie fest, das der Mann seine privaten Rentenansprüche für sich behält und die Frau im Gegenzug allein die Eigentumswohnung übernimmt.

Finanztest-Tipps:

Versicherungscheck. Gehen Sie die Versicherungsverträge mit Ihrem Partner durch. Eine frühe Klärung kann Ihnen Ärger ersparen. Wichtig ist, dass Sie sich mithilfe Ihres Anwalts um den Versorgungsausgleich für die Rentenansprüche kümmern. Liegen Ihnen die aktuellen Daten zu Ihren Ansprüchen nicht vor, wenden Sie sich an die gesetzliche Rentenversicherung und die privaten Versicherer. Außerdem braucht jeder von Ihnen nach der Scheidung eine eigene Kranken- und Haftpflichtversicherung.

Autoversicherung. Wenn Sie künftig eine eigene Autoversicherung benötigen, fragen Sie zunächst beim Versicherer Ihres Expartners nach einem Angebot. Vielleicht können Sie als getrennter oder geschiedener Partner dort mit einem günstigeren Beitrag einsteigen, wenn Sie bisher regelmäßig mit dem gemeinsamen Wagen gefahren sind.

Service. Unter www.test.de finden Sie aktuelle Versicherungstests. Hier können Sie auch eine individuelle Analyse für die Autoversicherung in Auftrag geben. Für 16 Euro ermittelt die Stiftung Warentest für Sie günstige Tarife.