Ausgaben für die zweite Ausbildung zählen als Werbungskosten. Mit einem Trick können Studenten auch das Erststudium nutzen, erklärt die Stiftung Warentest.

Ausgaben für die zweite Ausbildung zählen als Werbungskosten und können so große Steuerersparnisse bringen – Erstausbildungskosten nicht. Doch ein paar Tricks helfen Studenten, die Kosten für ein teures Studium steuerlich zu nutzen.

Wie das geht, erläutert die Stiftung Warentest in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest. Der wichtigste Trick: Eine kurze Ausbildung vor dem Studium machen, zum Beispiel einen Taxischein oder – passend zum Medizinstudium – einen Rettungssanitäterschein.

Hürde für Anerkennung vom BFH gesenkt

Dann gelten auf einmal die Steuerregeln für die zweite Ausbildung und hohe Kosten für ein Medizinstudium oder eine teure Pilotenausbildung können steuerlich vorteilhaft als Werbungskosten geltend gemacht werden. In Form eines Verlustvortrags lässt sich eine solche Steuergutschrift über mehrere Jahre mitschleppen. Sie zahlt sich dann aus, wenn erstmals ein steuerpflichtiges Einkommen existiert.

Anfang des Jahres hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Hürde für die Anerkennung von Ausbildungskosten gesenkt. Der zuständige sechste Senat fällte ein bemerkenswertes Urteil: Die Richter legten fest, dass es sich bereits bei einer sechsmonatigen Schulung zur Stewardess um eine abgeschlossene erste Ausbildung handelt (Az. VI R 6/12).

„Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. (...) Es ist kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich.“

Endgültige Entscheidung kann noch Jahre dauern

Eine angehende Pilotin hatte geklagt, weil das Finanzamt die Ausgaben für ihre zweite Ausbildung zur Pilotin von knapp 19.000 Euro in einem Jahr nicht als Werbungskosten anerkennen wollte.

In einem der ersten Musterfälle, der Klage eines jungen Piloten aus Baden-Württemberg (Az. VI R 2/13), wird Anfang 2014 ein Urteil vom BFH erwartet. Es gilt als wahrscheinlich, dass der Bundesfinanzhof nicht selbst urteilen, sondern das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen wird.

Denn hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, dann kann es das Verfahren aussetzen und an das Bundesverfassungsgericht weitergeben.

Bis zur Entscheidung kann es noch Jahre dauern. Deshalb lohnt es beispielsweise, vor dem Erststudium einen Taxi-Schein zu machen oder sich als Rettungssanitäter ausbilden zu lassen.

Ausgaben, die zählen

Menschen in Erstausbildung sollten in jedem Fall ihre Ausgaben sammeln. Als Bildungskosten zählen:

– Arbeitsmittel (wie Computer, Drucker, Ordner, Kopierkosten),

– Arbeitszimmer (Miete, Büromöbel),

– Studien- und Seminargebühren,

– Fahrtkosten (Hin- und Rückweg),

– Verpflegungspauschalen.

– Wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt ist, zählen auch Ausgaben für die Unterkunft und die doppelte Haushaltsführung (BFH, Az VI R 78/10).

Finanztests-Tipps

Ausgaben. Geben Sie Ausgaben für Ihre Aus- oder Weiterbildung, wie Arbeitsmaterialien, Fahrtkosten und Seminargebühren, in der Steuererklärung als Werbungskosten an. Wenn Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte haben, stellen Sie einen Antrag auf Verlustfeststellung. Dazu setzen Sie den Haken auf dem Mantelbogen der Steuererklärung bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ statt bei „Einkommensteuererklärung“.

Einspruch. Lehnt das Finanzamt die Ausgaben ab oder schickt einen Null-Bescheid, legen Sie Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens, indem Sie auf das laufende Verfahren beim BFH (Az. VI R 2/13) verweisen.

Weitere Informationen: Zeitschrift Finanztest 11/2013 und www.test.de