Ungenießbares Essen: test sagt, wann Gästen eine Entschädigung zusteht.

Schnecken im Salat, Steine im Hackfleisch, Salmonellen in der Nachspeise: Wer so etwas auftischt, muss seine Gäste entschädigen und Schmerzensgeld zahlen.

Doch längst nicht immer bekommen verärgerte Restaurant-Gäste Recht. Wenn es einfach nur nicht schmeckt, können sie nicht einmal die Zahlung der Rechnung verweigern. Das ist nur erlaubt, wenn der Wirt handfeste Fehler gemacht hat und das Essen regelrecht versalzen, angebrannt oder sonst objektiv ungenießbar ist. Außerdem müssen die Gäste sofort reklamieren und dem Koch eine Chance zur Nachbesserung geben.

Darüber hinaus gilt: Wer Schadenersatz fordert, muss Beweise dafür liefern, dass er am Essen erkrankt ist oder wegen Steinen oder anderen Fremdkörpern einen Schaden davon getragen hat. Immerhin: Ein Verschulden des Wirts müssen Gäste dann nicht mehr nachweisen.

Auch Mängel beim Service können zu handfestem Ärger führen. Bei übertrieben langen Wartezeiten dürfen Gäste die Rechnung kürzen. Sie müssen auch nicht stundenlang warten, bis der Kellner die Rechnung bringt. Wer nach etwa 15 Minuten Wartezeit ohne zu zahlen geht, muss allerdings Namen und Adresse hinterlassen. Sonst droht Ärger mit dem Staatsanwalt – wegen Zechprellerei.

Noch ein Streitpunkt: Nach einem lustigen Abend mit Freunden und Bekannten muss der letzte nicht alle noch offenen Zechen zahlen. Ist nichts anderes vereinbart, zahlt jeder für sich selbst. Es ist Sache des Wirts, alle Getränke und Speisen richtig abzurechnen.

Weitere Informationen: Zeitschrift test 10/2012 und www.test.de/thema/kaufrecht