Berlin . Die Frist für die Steuererklärung 2021 soll um zwei Monate verlängert werden. Welche Frist wann abläuft. Und was bei Verspätung droht.

Eine Steuererklärung gehört zu den Aufgaben, die viele Leute allzu gern aufschieben, zumal, wenn sie es selbst erledigen wollen. Umso wichtiger: die Fristen. Die sind unterschiedlich; je nachdem, ob man die Aufgabe an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein delegiert oder nicht.

Für die Steuererklärung 2021 gelten denn auch unterschiedliche Stichtage: der 31. Juli 2022 für nicht beratene Steuerpflichtige und der 28. Februar 2023 für diejenigen, die sich von einem Steuerberater helfen lassen.

Steuererklärung: Zwei Monate mehr, plant Lindner

Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) plant einige Änderungen. Er legte auch einen Gesetzentwurf vor, der eine Verlängerung der Fristen für die Erklärung 2021 um weitere zwei Monate vorsieht. Das ist aber noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden.

Wer eine Frist verpasst, dem droht ein Zuschlag: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro pro (verspäteten) Monat. Die Finanzverwaltung hat freilich einen Ermessenspielraum.

So ist eine Verlängerung aus einem triftigen Grund möglich, etwa bei einem Umzug, einem Auslandsaufenthalt oder im (längeren) Krankheitsfall. Die Verlängerung muss man schriftlich beantragen. Wohlgemerkt: Es liegt im Ermessen des Sachbearbeiters, der Finanzbeamte muss einer Verlängerung nicht zustimmen.

Für das Corona-Jahr 2020 galt bei den Stichtagen schon eine Sonderregelung. Für Berater ist die Frist noch nicht abgelaufen. Sie läuft bis zum 31. Mai 2022. Auch hier plant Lindner eine Verlängerung. Für nicht beratene Steuerpflichtige ist sie hingegen bereits am 31. Oktober 2021 abgelaufen.

Längere Fristen für alle, die freiwillig eine Erklärung abgeben

Nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Liegt das Einkommen unterhalb des sogenannten Grundfreibetrages, zahlt sie oder er keine Steuern – und folgerichtig wird keine Steuererklärung fällig. Das war 2021 der Fall, wenn ein Freibetrag beantragt wurde und der Arbeitslohn nicht 12.250 Euro überstieg (bei zusammenveranlagten Ehegatten 23.350 Euro).

Diese Menschen können aber freiwillig eine Steuererklärung abgeben - und haben dafür vier Jahre Zeit. Zum 31. Dezember 2022 endet für diesen Personenkreis die Frist für die Steuererklärung 2018, für 2019 dann respektive am 31. Dezember 2023, für die Folgejahre enden die Fristen entsprechend jeweils ein Jahr später.

Dieser Artikel wurde zuerst auf waz.de veröffentlicht.

(fmg)