Berlin. . In Niedersachsen können sich Hartz-IV-Beziehende gegen Covid-19 impfen lassen. Wie verfahren andere Bundesländer jetzt? Die Übersicht.

  • Könnten Hartz-IV-Empfänger zeitiger geimpft werden?
  • In Niedersachsen dürfen sich Empfängerinnen und Empfänger von Hartz IV in Impfzentren bereits impfen lassen
  • Wie gehen andere Bundesländer vor?

Mobile Impfteams, Hausarztpraxen und Drive-In-Impfungen: Deutschland macht Dampf beim Impfen - und das heißt vor allem: niedrigschwellige Angebote machen. Der Impfstoff soll schnellstmöglich dahin, wo die Menschen sind.

Besonders in sozialen Brennpunkten, wo beengte Wohnverhältnisse eine Ausbreitung des Coronavirus immer wieder begünstigen, sollte nach Ansicht vieler Soziologen und Virologen verstärkt geimpft werden. Auch SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz hat sich dafür starkgemacht. Lesen Sie hier: Wann wird der Corona-Bonus an Hartz-IV-Empfänger ausgezahlt?

Die Impfreihenfolge wird zudem immer weiter aufgeweicht. Seit gut einer Woche können Hartz-IV-Empfänger mancherorts einen Impftermin vereinbaren.

Ich beziehe Hartz IV. Wo kann ich mich jetzt impfen lassen?

In Niedersachsen: Hartz-IV-Empfänger dürfen sich im Impfzentrum impfen lassen. Das niedersächsische Gesundheitsministerium empfiehlt, das Onlineportal zur Terminvereinbarung zu nutzen. Die Hotline 0800/99 88 665 dürfte dagegen in den ersten Tagen überlastet sein. Auch interessant: "Hart aber fair". So könnte der Corona-Sommer werden

Wann werde ich dann geimpft?

Einen Anspruch auf einen sofortigen Termin gibt es nicht. Man kann lediglich einen Impftermin vereinbaren.

Was muss ich zur Impfung mitbringen?

Ein Nachweis über den Bezug von Leistungen nach Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) muss zum Termin mitgebracht werden. Lesen Sie auch: Selbsttests - Alle Informationen über Corona-Tests für Laien

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Darf ich mir den Impfstoff aussuchen?

Nein. Die Impfzentren handeln gemäß der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko). Diese sieht den Einsatz des Vakzins von Astrazeneca sowie von Johnson & Johnson ausschließlich für Menschen ab 60 Jahren vor. Jüngeren steht es frei, sich nach Risikoabwägung und -aufklärung durch einen Arzt oder eine Ärztin dennoch mit diesen Impfstoffen impfen zu lassen. Mehr zum Thema: Pandemie - Waren die Intensivstationen wirklich überlastet?

Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?

  • Baden-Württemberg: Hier sind die individuellen Lebensumstände entscheidend, nicht der Status als Leistungsempfänger. Personen, die Hartz IV beziehen und älter als 60 Jahre sind oder bestimmte Vorerkrankungen haben, dürfen schon jetzt einen Impftermin vereinbaren. Ab 17. Mai sind auch Menschen impfberechtigt, die mindestens mit neun Mitbewohnern in Wohnheimen mit gemeinsam genutzten Bädern und Küchen leben. Ebenfalls ab dieser Woche impfberechtigt: Menschen, die im Lebensmitteleinzelhandel arbeiten oder Hartz-IV-Empfänger, die etwa einen Minijob im Supermarkt ausüben.
  • Bayern: Sozial benachteiligte Menschen und Bedürftige mit Migrationshintergrund sollen gezielt angesprochen werden, um mehr Menschen von einer Impfung zu überzeugen. Bayern arbeitet dazu gerade ministeriumsübergreifend ein Konzept aus, um verstärkt Menschen in sozialen Brennpunkten zu erreichen. Hartz-IV-Empfänger gelten aber nicht "allein aufgrund ihrer Stellung als Sozialleistungsempfänger" als priorisierte Bevölkerungsgruppe.
  • Bremen: Hartz-IV-Empfänger sollen bislang nicht zum Impfen eingeladen werden.
  • Hamburg: "Sozialleistungsbezug ist kein Merkmal, aufgrund dessen zur Impfung aufgerufen wird", heißt es von der Hamburger Sozialbehörde.
  • Hessen: Hartz-IV-Empfänger gelten nicht gesondert als impfberechtigt.
  • Nordrhein-Westfalen: Hartz-IV-Empfänger sind nur dann impfberechtigt, wenn sie entsprechende Vorerkrankungen haben oder in eine impfberechtigte Altersgruppe fallen.
  • Rheinland-Pfalz: Der Bezug staatlicher Leistungen hat nichts mit der Impfreihenfolge zu tun, stellt das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium klar. Hartz-IV-Empfänger dürfen sich deshalb nicht gesondert zum Impfen anmelden. Liegen aber besondere Arbeits- oder Lebensumstände vor, kann ein Anspruch geltend gemacht werden. Beispiele sind Inhaftierte im Gefängnis oder Saisonarbeiterinnen.
  • Sachsen: Hier gibt es für Hartz-IV-Empfänger ohne die Merkmale aus den Priorisierungslisten noch keine Möglichkeit, einen Impftermin zu vereinbaren.
  • Schleswig-Holstein: Auch hier hat die bisherige Impfreihenfolge Bestand - Empfängerinnen und Empfänger von staatlichen Leistungen wie Hartz IV haben allein aufgrund dieses Leistungsbezugs keinen Anspruch auf die Corona-Schutzimpfung.
  • Thüringen: Gesonderte Impftermine für Hartz-IV-Empfänger gibt es nicht. Jede und jeder kann sich im Rahmen der bestehenden Impfreihenfolge impfen lassen.

(mja)