Berlin. Islamistische Gefährder dürfen auch bei drohender Todesstrafe abgeschoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Die deutschen Behörden können ausländische Gefährder unter Einschränkungen auch in Länder abschieben, in denen ihnen die Verhängung der Todesstrafe droht. Nach einem am Montag vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Beschluss verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz, wenn eine Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen ist.

Außerdem müsse der Betroffene die Chance haben, aus der sich statt der Todesstrafe ergebenden lebenslangen Haft wieder freizukommen. Mit der Begründung nahm der Zweite Gerichtssenat in Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde des terrorverdächtigen Tunesiers Haikel S. nicht zur Entscheidung an. (2 BvR 632/18)

Todesstrafe wird in Tunesien seit 1991 nicht vollstreckt

Der Mann war 2003 erstmals als Student eingereist und 2015 unter falschem Namen als angeblich syrischer Flüchtling erneut nach Deutschland gekommen. Im August 2016 ordnete ein Gericht die Auslieferungshaft gegen ihn an, weil die tunesische Justiz nach ihm suchte. Ihm wird vorgeworfen, als Mitglied des „Islamischen Staats“ in Tunesien an Planung und Umsetzung von Terror-Anschlägen mit zahlreichen Toten beteiligt gewesen zu sein.

Gegen die Abschiebung wehrte er sich durch alle Instanzen. Zudem bestanden Zweifel, ob die Zusicherungen Tunesiens reichen, dass gegen ihn nicht die Todesstrafe verhängt und er nach den Regeln der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt wird.

Haikel S. ruft Europäischen Gerichtshof an

Haikel S. wehrt sich nun vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen seine Abschiebung aus Hessen. Wie das Gericht in Straßburg mitteilte, ging am Montag eine Klage des Mannes gegen Deutschland ein. Außerdem habe er das Gericht gebeten, eine sogenannte vorläufige Maßnahme zu verhängen - und damit seine Auslieferung vorerst zu stoppen. Man prüfe den Antrag schnellstmöglich, erklärte das Gericht.

In Tunesien kann zwar die Todesstrafe verhängt werden, diese wird aber seit 1991 ausnahmslos nicht vollstreckt. Aus Sicht der Verfassungsrichter wird das Grundrecht des Tunesiers auf Leben durch die Abschiebung nicht verletzt. Gleiches gelte für sein Grundrecht auf Freiheit, weil es in Tunesien möglich ist, aus lebenslänglicher Haft nach 15 Jahren entlassen zu werden. (rtr)