Neumünster/Schleswig/Berlin. Puigdemont ist in Deutschland inhaftiert. Dem katalanischen Ex-Regionalpräsident droht die Auslieferung. Doch das ist kompliziert.

Und nun? Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat am Dienstag einen

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für den ehemaligen katalanischen Regionalpräsidenten

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beantragt. Damit steht

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aber erst am Anfang.

Jetzt muss das Oberlandesgericht in zwei Schritten entscheiden, ob der 55 Jahre alte Separatistenführer, dem Spanien einen Umsturzversuch vorwirft, in sein Heimatland überstellt wird. Aber auch damit wäre eine Auslieferung noch nicht endgültig.

Was prüft das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig?

Es muss klären, ob Puigdemont, der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bisher in Festhaltegewahrsam in der JVA Neumünster sitzt, in Auslieferungshaft genommen wird. Mit einer Entscheidung hierüber ist in einigen Tagen zu rechnen.Es muss einen Haftgrund geben – wie zum Beispiel Fluchtgefahr – und es muss geklärt werden, ob die Auslieferung nicht „von vornherein unzulässig erscheint“.

Die Anordnung der Haft soll erst einmal sicherstellen, dass eine Auslieferung überhaupt ermöglicht wird. Gegen die Anordnung der Auslieferungshaft sind Rechtsmittel nicht möglich.

Wie geht es dann weiter?

Sollte Puigdemont mit einer Auslieferung nicht einverstanden sein, muss die Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig in einem weiteren Schritt die rechtliche Zulässigkeit seiner Auslieferung beantragen. Das OLG würde diese prüfen. Voraussetzung wäre, dass die Taten, die Puigdemont nach Ansicht der spanischen Justiz begangen hat, auch in Deutschland strafbar wären.

In Spanien wird ihm

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und Veruntreuung öffentlicher Mittel vorgeworfen. Das entspräche in Deutschland den Straftatbeständen Hochverrat und Untreue, meint die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein. Ob Puigdemont die ihm vorgehaltenen Straftaten begangen hat, wird vom OLG nicht geprüft.

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    Kann das OLG Puigdemont auf freien Fuß setzen?

    Theoretisch ja: Falls es keinen Haftgrund gäbe oder wenn eine Auslieferung rechtlich nicht zulässig wäre.

    Wer ordnet die Auslieferung an?

    Die Justizvollzugsanstalt in Neumünster. Dort sitzt der frühere katalanische Regionalpräsident Puigdemont seit seiner Festnahme ein.
    Die Justizvollzugsanstalt in Neumünster. Dort sitzt der frühere katalanische Regionalpräsident Puigdemont seit seiner Festnahme ein. © dpa | Malte Christians

    Sollte das OLG die Auslieferung als rechtlich zulässig betrachten, geht der Fall zurück an die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein. Diese müsste die Bewilligung aussprechen, dass Puigdemont tatsächlich ausgeliefert wird. Über die Auslieferung soll laut Gesetz spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme entschieden werden. Puigdemont war am 25. März auf der Autobahn A7 in Schleswig-Holstein festgenommen worden.

    Kann die Entscheidung des OLG Auswirkungen auf einen Prozess in Spanien haben?

    Ja. Puigdemont dürfte nur für solche Taten in Spanien angeklagt werden, die auch in Deutschland strafbar sind. Sollte also – rein theoretisch – das OLG den Straftatbestand Rebellion als im deutschen Strafrecht für nicht gegeben betrachten und ihn nur wegen Untreue ausliefern, dürfte er in Spanien auch nur deswegen angeklagt werden.

    Kann Puigdemont gegen die Entscheidung des Gerichts vorgehen?

    Ja. Sollte das OLG eine Auslieferung für zulässig erklären und auch die Generalstaatsanwaltschaft diese bewilligen, könnte Puigdemont vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. In Leitsätzen zu einem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2015 heißt es etwa: „Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen.“ Der UN-Menschenrechtsausschuss in Genf hat nach Angaben seiner Anwälte eine Beschwerde Puigdemonts wegen Verletzung seiner politischen und zivilen Rechte durch die spanischen Behörden angenommen.

    Hat

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    die Möglichkeit, einzugreifen und eine Auslieferung zu verhindern?

    Das fordern zumindest die deutschen Anwälte Puigdemonts. Sie haben die Bundesregierung – konkret Justizministerin Katarina Barley (SPD) – aufgerufen, eine Auslieferung nicht zu bewilligen. Die Option dazu gebe es laut Gesetz. Grundlage ist hier Paragraf 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Bei internationalen Rechtshilfeersuchen gibt es generell durchaus einen politischen Spielraum – jenseits der juristischen Entscheidung über einen Fall. Bei Ersuchen von Nicht-EU-Staaten können das Bundesjustizministerium und das Außenamt etwa prüfen, ob möglicherweise außenpolitische Gesichtspunkte einer Auslieferung entgegenstehen.

    Und wie ist es bei Ersuchen von EU-Staaten?

    Hier ist das Prozedere generell anders, unter anderem weil die EU-Staaten hier auf die Rechtsstaatlichkeit der Abläufe vertrauen. Fälle, in denen ein europäischer Haftbefehl vorliegt, gehen etwa nicht über das Außenamt ein, sondern über das Bundeskriminalamt. Und: Für solche Fälle hat der Bund seine Entscheidungsbefugnis an die Länder übertragen. Barley betont daher, das Verfahren zu Puigdemont liege in der Hand der Gerichte und Behörden in Schleswig-Holstein – und schweigt ansonsten zu dem Fall.

    In der Bund-Länder-Vereinbarung zu europäischen Ersuchen heißt es, das jeweils zuständige Land setze sich in Fällen besonderer Bedeutung mit der Bundesregierung „ins Benehmen“. Ob das mehr betrifft als bloßen Informationsaustausch – und ob die Bundesregierung also bei Puigdemont politische Mitsprache hat, dazu gibt es unterschiedliche juristische Auffassungen. (dpa)