Kassel. Zwei Kläger wollten nicht hinnehmen, dass der Rundfunkbeitrag überwiesen werden muss. Sie wollten in bar bezahlen – und scheiterten.

Der

Auch interessant

darf nicht bar bezahlt werden. Weder nach dem Bundesbankgesetz noch nach Europarecht müssen Rundfunkanstalten Barzahlungen akzeptieren, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof am Dienstag urteilte. Die Kasseler Richter ließen eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. (AZ: 10 A 2929/16 und 10 A 116/17)

Die aus dem Rhein-Main-Gebiet stammenden zwei Kläger wollten es nicht hinnehmen, dass der Rundfunkbeitrag von ihrem Girokonto abgebucht wird oder sie diesen überweisen sollen. Sie wollten den Rundfunkbeitrag beim zuständigen Hessischen Rundfunk bar bezahlen.

Überweisung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig

Ihr Argument: Nach dem Bundesbankgesetz und nach Europarecht seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Daher dürften Barzahlungen nicht abgelehnt werden.

Doch der Hessische Rundfunk muss keine Barzahlungen akzeptieren. Weder nach Europarecht noch nach nationalem Recht sei das in jedem Fall verpflichtend, befand der Verwaltungsgerichtshof.

Im öffentlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher nicht zu beanstanden. (dpa)