Berlin. Die Tage sind kurz, das Wetter ist grau - und die Pandemie hält das Land weiter im Griff. Auf die Menschen im Land kommen weitere Einschränkungen zu. Auch Ausflüge und Reisen sind davon betroffen.

Bisher gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten. Die Quarantäne kann beendet werden, wenn das negative Ergebnis eines frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführten Corona-Tests vorliegt.

Zusätzlich sollen die Einreisenden jetzt noch zu einem Test in den 48 Stunden vor der Einreise oder direkt bei der Einreise verpflichtet werden. Das ist - wegen der dort verbreiteten, womöglich besonders ansteckenden Virus-Mutationen - derzeit schon bei der Einreise aus Großbritannien und Südafrika der Fall.

An einer entsprechenden neuen Einreiseverordnung wird aber noch gefeilt. "Einzelheiten zur konkreten Umsetzung werden zeitnah innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern abgestimmt", sagte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums. Auf die Frage, ob die Testpflicht auch für Geimpfte gelten werde, antwortete er: "Eine Differenzierung je nach Impfstatus ist nicht vorgesehen."

Mit der 15-Kilometer-Regel kann auch der Bewegungsradius innerhalb Deutschlands stark eingeschränkt sein. Die Regel soll für Kreise gelten, in denen sich binnen sieben Tagen mehr als 200 Menschen pro 100.000 Einwohner neu infiziert haben. Vorgesehen ist, dass der Bewegungsradius der Bürger in diesen Hotspots vorübergehend auf 15 Kilometer um den Wohnort begrenzt wird, um eine starke Ausbreitung des Virus anderswo zu vermeiden. Wer sich weiter von seinem Zuhause entfernen will, müsste dafür dann einen triftigen Grund vorbringen.

Als Wohnort sei die Stadt zu verstehen, erläuterte Merkel nach der Bund-Länder-Runde. Nach dem Beschluss ist schon davon auszugehen, dass die Idee von vielen Bundesländern umgesetzt wird. Allerdings: Baden-Württemberg wartet erst einmal neue Daten zur Entwicklung der Pandemie im Südwesten ab. Und in einigen Landesverordnungen wird es wohl nur Empfehlungen geben, so wie in Thüringen. Anders als in Sachsen gäbe es damit keinen Automatismus, der dafür sorgt, dass ein Kreis oberhalb der 200er-Schwelle diese Maßnahme verhängen muss.

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