München. Wer bereits getrunken hat, sollte am besten gänzlich auf die Teilnahme am Straßenverkehr verzichten. Gleichgültig ob auf einer öffentlichen Straße oder auf privatem Grund, wer erwischt wird muss mit den Konsequenzen rechnen.

Ob Autofahrer Alkohol getrunken haben, darf die Polizei auch auf einem privaten Parkplatz kontrollieren und das Ergebnis verwerten. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Im konkreten Fall bog ein Autofahrer gegen zwei Uhr nachts mit seinem Auto von der Straße auf sein Grundstück ein. Eine längere Einfahrt führte zu dem etwas entfernt von der Straße gelegenen Parkplatz. Dorthin folgte ihm die Polizei mit einem Streifenwagen, um einen Atemalkoholtest zu machen. Dem stimmte der Mann zu. Er fiel positiv aus, und auf der Wache wurde später ein Wert von etwa 0,75 Promille festgestellt. Vor Gericht sagte er aus, er habe bei einem Essen nur Weinschorle getrunken und sich nicht beeinträchtigt gefühlt. Die Ergebnisse der erst auf seinem Grundstück vorgenommenen Verkehrskontrolle dürften aber nicht vor Gericht verwertet werden.

Das sah das Gericht anders. Unerheblich sei, ob die allgemeine Verkehrskontrolle ohne konkreten Verdacht habe stattfinden dürfen oder nicht. Selbst wenn nicht, hätten die Beamten wegen des dort ermittelten Tatverdachts die nötigen Maßnahmen einleiten dürfen.

Das Handeln der Polizisten hier sei korrekt gewesen. Denn der Mann ist zuvor auf öffentlichen Straßen gefahren. Die Beamten durften abwarten, um die Verkehrskontrolle erst durchzuführen, nachdem der Mann sein Ziel erreicht hatte. Ordnungswidrigkeiten dürften auch verfolgt werden, wenn sie auf privatem Grund festgestellt werden. Der Mann wurde zu 500 Euro Geldbuße und einem einmonatigem Fahrverbot verurteilt.