Berlin. Der Bundestag hat eine Verlängerung und Ausweitung von Steuererleichterungen wegen der Corona-Pandemie beschlossen. Ein Überblick.

  • Auch 2022 müssen Millionen Menschen in Deutschland eine Steuererklärung abgeben
  • Diese betrifft die Einnahmen und Ausgaben für das vergangene Jahr
  • Dabei gibt es einige Änderungen, die Steuerzahler kennen sollten

Einmal im Jahr steht sie an: die Steuererklärung. 2022 sollten Steuerzahler und Steuerzahlerinnen dabei besonders sorgfältig sein, denn im Vergleich zum Vorjahr gibt es einige Änderungen.

Der Bundestag hat eine Verlängerung und Ausweitung von Steuererleichterungen wegen der Corona-Pandemie beschlossen. Die wichtigsten Punkte im Überblick.

Längere Fristen für Abgabe der Steuererklärung

Für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung für 2021 selbst machen, wird die Abgabefrist in diesem Jahr auf den 31. Oktober verlängert. Für die Steuererklärung 2022 ist der Termin der 30. September 2023 und für die Erklärung 2023 der 31. August 2024. Nach aktuellem Stand soll danach würde wieder wie üblich der 31. Juli gelten.

Auch die Fristen für Steuerberater wurden nochmals verlängert. Wer sich bei der Steuererklärung von einem Steuerberater helfen lässt, muss die Erklärung für 2021 sogar erst im August 2023 abgeben. Die verlängerten Fristen sollen allerdings schrittweise zurückgeführt werden, um im Jahr 2025 wieder den Normalzustand zu erreichen.

Steuererklärung 2021: Homeoffice-Pauschale wird verlängert

Ursprünglich war die Homeoffice-Pauschale lediglich für die Steuer­jahre 2020 und 2021 geplant. Da allerdings auch weiterhin viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen pandemiebedingt im Homeoffice arbeiten, wird die Homeoffice-Pauschale ebenso verlängert.

Die Pauschale kann prinzipiell jeder Berufs­tätige beantragen – ob jemand angestellt oder selbst­ständig ist, spielt keine Rolle. Pro Arbeitstag im Homeoffice berück­sichtigt das Finanz­amt 5 Euro. Jähr­lich werden allerdings maximal 120 Tage im Home­office angerechnet, was eine Maximalpauschale von 600 Euro im Jahr macht. Bei Verheirateten kann jeder die Pauschale für sich geltend machen.

Corona-Bonus: Verlängerung der steuerfreien Prämie

Corona-Boni für Beschäftigte im Gesundheitswesen bleiben dem neuen Beschluss zufolge bis 4500 Euro steuerfrei. Berücksichtigt werden nun auch alle freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers.

Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Mit dem Bundestagsbeschluss gibt es nun die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Unternehmen bekommen zudem bessere Möglichkeiten zur Abschreibung und Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen der Vorjahre.

Steuererklärung 2021: Grundfreibetrag wurde erhöht

Der Gesetzgeber hat den Grundfreibetrag erhöht. Der Grundfreibetrag war zunächst auf 9984 Euro gestiegen. Nun erfolgte eine weitere Erhöhung auf 10.347 Euro, rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Steuererklärung machen: Höhere Sachbezüge

Zum steuer­pflichtigen Arbeits­lohn gehört auch Sachlohn, den der Arbeit­geber gewährt. Bisher durften Arbeitnehmern Sachbezüge im Wert von maximal 44 Euro monatlich zufließen. 2022 sind Sachzuwendungen bis 50 Euro pro Monat erlaubt. Sobald die Schwelle überschritten wird, muss allerdings der gesamte Sachbezug versteuert werden und nicht nur der übersteigende Anteil.

Besonders beliebte Sachbezüge sind Gutscheine und Geldkarten. Allerdings müssen diese zweckgebunden sein und sollten lediglich zum Bezug von Waren und Dienst­leistungen aus einem bestimmten Angebot berechtigen. Beispiele hierfür sind Geldkarten oder Gutscheine fürs Einkaufen oder Tanken.

Dabei gilt die Freigrenze je Arbeitgeber: Das bedeutet, dass Personen, die mehrere Berufe ausüben, auch mehrere Sachbezüge annehmen dürfen.

Elster: Das ist die Online-Steuererklärung

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    Berufsbedingte Umzugskosten

    2022 können Arbeitnehmer, die berufsbedingt umziehen, ohne Nachweis von tatsächlichen Ausgaben pauschale Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Für die Höhe der Pauschale ist der Zeit­punkt des Umzugs ausschlaggebend. Für Umzüge bis Ende März 2022 sind 870 Euro vorgesehen. Für mitziehende Haus­halts­mitglieder, darunter Ehepartner oder Kinder, jeweils 580 Euro.

    Ab April 2022 liegen die Pauschalen höher: Umziehende können 886 Euro abrechnen, Mitziehende 590 Euro. Ein Umzug gilt bereits dann als beruflich veranlasst, wenn man sich durch den Umzug für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit täglich eine Stunde Fahrtzeit spart.

    Neben den pauschalen Umzugskosten erhöhen sich auch die Nachhilfekosten für Kinder: Nicht selten benötigen diese nach dem Umzug Nach­hilfe, beispielsweise um den Unterrichtsstoff in einem anderen Bundes­land aufzuholen. Bei Umzügen bis Ende März 2022 liegt der Höchstbetrag bei 1160 Euro. Ab April steigt der Betrag auf 1181 Euro.

    Lohnsteuerfreibetrag 2022

    Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2022 können Arbeitnehmer dem Finanzamt bereits ihre voraussichtlichen Steuerausgaben präsentieren, darunter Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Verluste aus Vermietung. Anhand dessen ermittelt das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag.

    Auf diese Weise behält der Arbeitgeber 2022 jeden Monat weniger Lohnsteuer ein, weshalb das Nettogehalt wiederum steigt. Wichtig: Wer einen Lohnsteuerfreibetrag beantragt, muss grundsätzlich für 2022 eine Steuererklärung einreichen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für 2022 fällt weg, wenn der Bruttoarbeitslohn nicht über 12.550 Euro für Ledige und 23.900 Euro bei Zusammenveranlagung liegt.

    Rentenbesteuerung 2022

    Steuerzahler, die dieses Jahr in Rente gehen, müssen von ihrer Bruttorente 82 Prozent versteuern. Erst 2023, wenn zwölf Monate lang die gesetzliche Rente bezogen wird, wird der Rentenfreibetrag in Höhe von 18 Prozent der Bruttorente 2023 ermittelt. Dieser Rentenfreibetrag gilt schließlich bis zum Lebensende.

    Dieser Artikel ist zuerst auf waz.de erschienen.