Berlin. Immer wieder ziehen Hartz-IV-Empfänger für Leistungen, die das Jobcenter für übernehmen soll, vor Gericht. Diese Fälle haben gewonnen.

Derzeit leben etwa 6,22 Millionen Menschen von der staatlichen Grundsicherung. Immer wieder landen Fälle vor Gericht, in denen entschieden werden muss, welche Leistungen das Jobcenter für Hartz-IV-Empfänger übernehmen muss.

Ein Paar mit zwei Kindern, das Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht,

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. Sie wollten vom Jobcenter ein Darlehen für Eheringe, das Brautkleid, den Anzug des Bräutigams und auch die Feier selbst.

Das Gericht lehnte das mit der Begründung ab, dass der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier „kein unabweisbarer Bedarf“ sei. Eine Eheschließung sei auch mit geringerem Aufwand vor einem Standesamt möglich.

Urteil: Mietkaution ist kein Vermögen

Doch es gibt auch Fälle, in denen Klagen gegen das Jobcenter erfolgreich waren. So entschied das Sozialgericht Freiburg 2008 etwa, dass eine hinterlegte Mietkaution nicht als Vermögen zählt und demnach auch nicht vom ALG II zurückgezahlt werden muss. (Az.: S 6 AS 2426/08 ER) Eine Frau hatte geklagt, da ihr zwar ein Darlehen für eine Mietkaution gewährt wurde, die Sozialbehörde aber im Ausgleich 35 Euro von ihrem Regelsatz einbehielt.

Auch Stromschulden und Heizkostennachzahlungen müssen nach Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen und des Sozialgerichts Heilbronn unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Arbeitsagentur übernommen werden. (Az.: L 2 AS 313/13 B ER; Az.:S 15 AS 2759/12).

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter, die nach der Trennung von ihrem Partner mit ihrem zweijährigen Sohn in eine Zwei-Zimmer-Wohnung gezogen war. Das Jobcenter lehnte eine Nachzahlung in Höhe von 730 Euro ab – hatte bei seiner Berechnung das Kind aber nicht miteinbezogen. Die Klägerin bekam recht – auch, weil das Amt die Kosten mit einer Computersoftware berechnet hatte, die sich lediglich nach Pauschalwerten, nicht aber nach dem tatsächlichen Bedarf richtet.

Jobcenter zahlt auch Autos bis 1500 Euro

Erfolg hatte auch ein Kläger, der ein Darlehen erbat, um seinen Führerschein machen zu dürfen. wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte, muss das Jobcenter die Führerscheinkosten für Hartz-IV-Empfänger übernehmen, wenn dieser dadurch an ein Arbeitsverhältnis kommen. (Az.: L 15 AS 317/11 B)

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    Das Jobcenter muss sogar für die Anschaffung eines Autos aufkommen, wenn der Hartz-IV-Empfänger nachweisen kann, dass der Weg zur Arbeit nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kann. Das Auto darf dann nicht mehr als 1500 Euro kosten.

    Gericht: Pauschale für Schulbücher reicht nicht

    Im Fall von Schulbüchern hat das Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass das Jobcenter auch dann für Bücher aufkommen muss, wenn der jährliche Pauschalbetrag von 100 Euro vom Empfänger ausgeschöpft ist. (Az.: L 11 AS 349/17)

    Eine Mutter hatte geklagt, weil das zuständige Jobcenter einen Antrag auf Mehrbedarf für die Schulbücher ihrer Tochter abgelehnt hatte. Das Landessozialgericht in Celle entschied daraufhin, dass die Kosten der Bücher nicht annähernd durch die Pauschale gedeckt seien und gab der Klage stand. (nqq)