Berlin. Mehr Kindergeld, weniger Rentenbeitrag. Mit dem 1. Januar 2018 werden wichtige Grenzen für Arbeitnehmer und Versicherte neu gesetzt.

Zum Jahreswechsel treten für Arbeitnehmer wichtige Neuregelungen beim Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Das Verbandsnetzwerk „Die Führungskräfte“ (DFK) weist darauf hin, dass die meisten Änderungen auch rechtliche Relevanz haben. Ein Überblick:

• Sozialversicherung

Die Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden neu justiert. Die Bemessungsgrenzen sind Höchstgrenzen für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, abhängig vom Einkommen. Das über den Grenzen liegende Einkommen ist dann beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt zum 1. Januar auf 6500 Euro monatlich in Westdeutschland und auf 5800 EUR in den Ost-Ländern. Die Jahresgrenzen liegen dann bei 78.000 Euro (West) und 69.600 Euro (Ost).

Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung wurden die Beitragsbemessungsgrenzen bei monatlich 8000 Euro (West) und 7150 EUR (Ost) festgelegt. Die Jahresgrenzen betragen hier 96.000 Euro (West) und 85.800 Euro (Ost).

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    • Betriebsrente

    Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze kann sich auf die spätere Betriebsrente auswirken. So gibt es laut der Verbandsmitteilung Betriebsrentensysteme, bei denen sich das Gehalt oberhalb der Grenze stärker auf die Höhe der Betriebsrente auswirkt als das Gehalt unterhalb dieser Grenze. Steigt nun die Beitragsbemessungsgrenze, nicht aber das Gehalt an, entwerte das Zusammenspiel von steigender Beitragsbemessungsgrenze und ausbleibender Gehaltsentwicklung auf Dauer die Betriebsrente, warnt der DFK.

    • Krankenversicherung

    Bei der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze ab Januar 2018 bei monatlich 4425 Euro und 53.100 Euro im Jahr. Diese Summe gelten für ganz Deutschland.

    • Rentenversicherung

    Dagegen soll der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung sinken.

    Für Bezieher von Erwerbsminderungsrente erfolgt ab 2018 eine stufenweise Verlängerung der Zurechnungszeit. Bisher wurde die Rente so berechnet, als sei bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet worden. Von 2018 bis 2024 wird diese Zurechnungszeit laut DFK nun schrittweise um drei Jahre von 62 auf 65 Jahre verlängert.

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      • Kindergeld

      Das Kindergeld erhöht sich im nächsten Jahr um noch einmal um 2 Euro pro Kind auf monatlich je 194 Euro für das erste und zweite Kind, 200 Euro für das dritte Kind und 225 Euro für das vierte Kind.

      • Transparenz

      In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können ab dem 6. Januar 2018 erstmals Mitarbeiter vom Arbeitgeber auf Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes individuell Auskunft über die Bezahlung ihrer Kollegen für eine gleichwertige Tätigkeit verlangen. (W.B.)