Berlin. Neuwahlen? Minderheitsregierung? Für diese beiden jetzt möglichen Varianten gibt es klare Vorgaben: Nämlich in unserer Verfassung.

Das Scheitern der Jamaika-Sondierungen stürzt Deutschland in eine politische Krise. Bleibt die SPD bei ihrer Aussage, der Union nicht für eine weitere große Koalition zur Verfügung zu stehen, könnte es zu Neuwahlen oder einer Minderheitsregierung kommen.

Den verfassungsrechtlichen Rahmen für diese beiden Varianten beschreibt Artikel 63 des Grundgesetzes. Aus dem vierten Absatz ergibt sich, dass Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier dabei eine entscheidende Rolle zukommen würde:

Artikel 63 des Grundgesetzes

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.