Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag für verfassungsmäßig erklärt. Allerdings: Nicht alle Aspekte wurden behandelt.

Nun herrscht Klarheit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der

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verfassungsgemäß ist. Jeder muss ihn zahlen, ob er ein Empfangsgerät besitzt oder nicht. Und das ergibt auch Sinn: Denn klassische Rundfunkgeräte sind heute nicht nur Radio und Fernseher.

Auch mit fast jedem PC, jedem Laptop, jedem Tablet und jedem Smartphone kann man Rundfunk empfangen. Der Kreis der Menschen, die überhaupt keines dieser Geräte besitzen, dürfte verschwindend gering sein. Folglich hat die geräteabhängige Gebühr ausgedient.

Auch die konkrete Ausgestaltung des

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ist nach Ansicht der Richter in Ordnung. Nur dass Besitzer von Zweitwohnungen für beide Domizile zur Kasse gebeten werden, obwohl es ihnen unmöglich ist, sie gleichzeitig zu bewohnen, verstößt gegen den „Grundsatz der Belastungsgleichheit“ und muss geändert werden.

ARD und ZDF produzieren Werberahmenprogramm

Ist nun alles gut? Durchaus nicht. Denn es gibt ein paar Aspekte des Rundfunkbeitrags, die bei der Verhandlung vor dem Verfassungsgericht keine Rolle spielten, weil sie von keinem Kläger aufgegriffen wurden. Man kann fragen, ob das Programm, das mit den Mitteln des Rundfunkbeitrags produziert wird, sich nicht ausschließlich an die Beitragszahler richten sollte. Aber obwohl jeder Bürger den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziert, produzieren ARD und ZDF nach wie vor sogenannte Werberahmenprogramme für die werbetreibende Industrie und deren Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen.

Man kann auch der Meinung sein, dass der Erwerb kostspieliger Senderechte, etwa für Sportübertragungen, oder das Engagement teurer Starmoderatoren, von denen nicht alle Beitragszahler etwas haben, die Ausnahme bleiben müssen. Und die Frage, ob Unterhaltung zum Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen gehören muss, stellt sich durch die Einführung des Rundfunkbeitrags ebenfalls neu.

Warum zahlen wir den Rundfunkbeitrag?

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