Berlin. Berufstätige Schwangere stehen unter besonderem Schutz. Ein Arbeitgeber kann eine Frau in dieser Situation kaum kündigen. Nur unter bestimmten Bedingungen und mit Beteiligung der Schutzbehörde.

Kündigt ein Arbeitgeber einer schwangeren Frau, ohne die Schutzbehörde zu beteiligen, ist die Kündigung unwirksam. Außerdem hat die Frau Anspruch auf Entschädigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall am Arbeitsgericht Berlin hatte eine Frau gegen ihre fristlose Kündigung geklagt. Sie hatte im April 2014 bei ihrem Arbeitgeber als Rechtsanwaltsfachangestellte angefangen. Vereinbart war eine sechsmonatige Probezeit. Im Mai meldete sie sich wegen eines Magen-Darm-Infekts krank. Als sie Anfang Juni weiterhin krank war, kündigte ihr der Arbeitgeber. Acht Tage nach der Kündigung informierte die Frau ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft.

Im folgenden Kündigungsschutzverfahren legte die Frau eine Kopie des Mutterpasses vor und gewann den Prozess. Danach hatte sie bis zum 13. Dezember 2014 ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Wenige Tage darauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Er begründete das damit, dass die Frau nach dem Auslaufen des Beschäftigungsverbotes unentschuldigt gefehlt habe. Die Frau verwies auf den Beginn des Mutterschutzes. Außerdem hatte der Arbeitgeber die Schutzbehörde nicht in die Kündigung miteinbezogen.

Die Klage gegen die Kündigung und der Anspruch auf eine Geldentschädigung waren erfolgreich (Az.: 28 Ca 18485/14). Die fristlose Kündigung sei wegen des Kündigungsverbots im Mutterschutz unzulässig, erläuterte das Gericht. Der Arbeitgeber habe sich nicht darauf berufen können, von dem Mutterschutz nichts gewusst zu haben. Außerdem stehe der Frau wegen der mehrfachen Kündigung und der Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes eine Geldentschädigung zu.