Gerichte prüfen: Darf Aldi Eis „Champagner Sorbet“ nennen?
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Luxemburg. Im Streit um ein „Champagner Sorbet“ von Aldi hat ein Gutachter nun seine Einschätzung vorgestellt. Weinproduzenten hatten geklagt.
Der Discounter Aldi Süd hat in seinen Märkten ein „Champagner Sorbet“ verkauft, das nach Ansicht von Winzern so gar nicht hätte angeboten werden dürfen. In dem bereits jahrelangen Rechtsstreit könnte Aldi nun eine Schlappe erleiden.
Der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat zumindest am Donnerstag Zweifel daran geäußert, ob die geschützte Ursprungsbezeichnung Champagner des weltberühmten französischen Schaumweins bei dem Eisdessert zu Recht genutzt wurde.
Wie viel Champagner ist genug Champagner?
Bewerten soll dies aber aus Sicht des Gutachters am Ende aber der Bundesgerichtshof, der in Deutschland mit dem Fall betraut ist. Das ist auch zunächst nur eine rechtliche Bewertung des Gutachters. Das Urteil des EuGH steht noch aus.
Die Marken hinter No-Name-Produkten
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Aldi Süd hatte das „Champagner Sorbet“ eines belgischen Produzenten 2012 kurz vor Weihnachten im Sortiment, seitdem aber nach Unternehmensangaben nicht mehr angeboten. Das Eisdessert enthielt zwölf Prozent Champagner. Geklagt hat der französische Winzerverband „Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne“, der EU-Recht verletzt sieht. Er argumentiert, Aldi und sein Lieferant hätten sich zu Unrecht des exklusiven Images der Champagne für ihre Geschäfte bedient.
Was im übrigen in industriellem Speiseeis an Zutaten verwendet wird, hatte zuletzt der Koch Nelson Müller für eine ZDF-Doku enthüllt. Dabei zeigte Müller auch Beispiele, in denen neben Pulvern künstlichen Aromen kaum natürliche Zutaten enthalten waren.
Grundsätzlich dürfen Markennamen nicht missbraucht werden
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona gab in seinem Schlussantrag mehrere Hinweise, dass er die Rechtslage ähnlich sieht. Es sei grundsätzlich rechtswidrig, einen geschützten Namen im Marketing auszunutzen – es sei denn, es gebe ein berechtigtes Interesse des Verkäufers.
Die Tatsache, dass tatsächlich Champagner im Sorbet war, legitimiere die Nutzung der geschützten Bezeichnung nicht unbedingt. Dies gelte zum Beispiel, wenn die Aufmachung des Etiketts Hinweise gebe, dass das Marketing nur das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung ausnutzen wolle. Ob das hier der Fall sei, müsse der BGH entscheiden. (dpa)
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