Ulm. Falsch beraten habe ihn die Bank Sarasin, meint Drogerie-König Erwin Müller. Er fordert eine Millionen-Entschädigung von dem Geldhaus.

  • Erwin Müller fordert von einer Schweizer Bank Schadenersatz in Höhe von 45 Millionen Euro
  • Der Grund: Die Bank soll ihn bei einer Investition falsch beraten haben
  • Die Bank bestreitet das und sagt, Müller sei über Risiken durchaus aufgeklärt worden

Das Ulmer Landgericht hat die Verhandlung zur seit Jahren anhängigen Millionen-Klage des Drogerie-Unternehmers Erwin Müller gegen die Schweizer Bank J. Safra Sarasin eröffnet. Der 84-jährige Müller erschien am Montag nicht vor Gericht. Er ließ sich von seinem Anwalt Eckardt Seith vertreten.

Müller fordert von der Bank Schadenersatz in Höhe von 45 Millionen Euro wegen angeblicher Falschberatung bei einer Investition in den Luxemburger Sheridan-Fonds. Das Institut bestreitet dies.

Keine Aufklärung über über die enormen Risiken der Fonds

Der Ulmer Milliardär, dessen Drogerie-Kette mehr als 750 Filialen in Deutschland und anderen Ländern umfasst, klagt als Privatmann. Er will von der Schweizer Bank im Unklaren über die enormen Risiken des Sheridan-Fonds gelassen worden sein. Ihm sei eine Rendite von zwölf Prozent in Aussicht gestellt worden, aber es sei keine Aufklärung über das tatsächliche Geschäftsmodell des Fonds erfolgt.

Bei dem Sheridan-Fonds handelte es sich um sogenannte Cum-Ex-Transaktionen, bei denen vor allem der deutsche Fiskus durch mehrfach beantragte Erstattungen auf in Wirklichkeit nur einmal einbehaltene Kapitalertragssteuern geschröpft wurde. Das Bundesfinanzministerium hatte alle derartigen Erstattungen 2012 gestoppt. Daraufhin ging der Fonds Pleite, und das von Anlegern eingezahlte Geld war weg. Müllers Anwalt sprach von einem illegalen „Schmarotzer-Fonds“.

Sarasin-Anwalt bedauert Fernbleiben Müllers in Verhandlung

Der Anwalt der Sarasin-Bank, Markus Meier, widersprach dem Vorwurf der Falschberatung. Nach ihm vorliegenden Unterlagen sei Müller durchaus von Sarasin über steueroptimierte Anlagemöglichkeiten informiert worden. Es sei daher zu bedauern, dass der Unternehmer nicht vor Gericht erscheine und entsprechend befragt werden könne.

Zudem machte Meier geltend, dass Praktiken sogenannter Leerverkäufe zum Zweck der Rückerstattung von Steuerbeträgen, die vorher gar nicht abgeführt worden seien, beim Sheridan-Fonds keineswegs erwiesen seien. Es sei im Gegenteil beweiskräftig dargelegt worden, dass dies beim Sheridan-Fonds nicht der Fall gewesen sei. (dpa)