Berlin. Der Google-Streit mit deutschen Verlagen bleibt eine Hängepartie. Die Richter haben noch nicht entschieden. Ein Urteil kommt im Mai.

Im Streit zwischen Google und einigen deutschen Verlagen über die Veröffentlichung von Pressetexten im Internet will das Landgericht Berlin am 9. Mai sein Urteil verkünden. Bei einer Verhandlung am Dienstag räumten die Richter beiden Seiten mehr Zeit ein, sich zu dem komplexen Thema zu äußern. Experten erwarten einen jahrelangen Rechtsstreit.

Die Juristen müssen entscheiden, ob der US-Konzern Online-Inhalte der Medienhäuser nach dem umstrittenen Leistungsschutzrecht verwertet und wie von den Verlagen gefordert Geld dafür zahlen sollte. Wenn die Richter dies verneinen, könnte das viel kritisierte Gesetz faktisch gescheitert sein.

Leistungsschutzrecht gilt seit 2013

Gibt das Gericht der Klage von Axel Springer, Handelsblatt & Co allerdings statt, würden die Pressehäuser Auskunft über die Google-Umsätze in Deutschland und dann Schadenersatz fordern.

Im Kern dreht sich der Streit um das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht. Auf der einen Seite steht die Verwertungsgesellschaft VG Media mit Verlagen wie Springer, die für die Verwertung ihrer Pressetexte im Internet Geld sehen wollen. Suchmaschinen wie Marktführer Google wollen aber nicht zahlen. Sie argumentieren, dass sie Nutzer auf die Webseiten der Verlage leiten und diesen damit zu Werbeeinnahmen verhelfen.

Richter Peter Scholz äußerte sich skeptisch zum Gesetz. „In meinen Augen ist das ein sehr schlecht gemachtes Gesetz, das viele Frage aufwirft.“ Es gebe Ungenauigkeiten und Unschärfen. Scholz, kritisierte, dass die EU die Regelung hätte absegnen müssen. „Wir sind der Meinung, dass das Gesetz hätte notifiziert werden müssen.“ VG Media-Anwalt Jan Hegemann sagte dazu: „Wir sehen, wie unter anderem auch die Bundesregierung, keine Notifizierungspflicht.“

Richter: „Wort- oder Zeichengrenze erscheint sinnvoll“

Einer der Knackpunkte ist die Ausnahme, bei der Suchmaschinen wie Google die Texte ohne Zustimmung der Verlage veröffentlichen können. Hier spricht das Gesetz etwas schwammig nur von „kleinsten Textausschnitte“. Unklar ist, um wie viele Wörter es sich dabei handelt. Eine dem Gericht vorgelagerte Schiedsstelle hatte eine Grenze von sieben Wörtern ins Gespräch gebracht.

Auch Richter Scholz sagte, eine Wort- oder Zeichengrenze erscheine sinnvoll. Die Google-Vertreter plädierten für einen möglichst großen Textausschnitt, damit die Suchmaschine im Sinne der Nutzer und damit auch der Verlage besser funktionieren könne. „Wenn man die Textausschnitte verkürzt, gehen die Klickraten runter“, sagte Google-Justiziar Georg Nolte.

Die Pressehäuser hatten 2016 einen Dämpfer erlitten. Denn das Berliner Gericht hat in einem getrennten Verfahren entschieden, dass der US-Konzern seine Marktmacht als Suchmaschine nicht missbraucht habe. (rtr)