Berlin. Hartz-IV-Beiträge könnten zukünftig einfacher zurückgefordert werden. „Sozialwidriges Verhalten“ soll damit schärfer geahndet werden.

Auf Hartz-IV-Empfänger könnten in Zukunft wesentlich strengere Regeln zukommen: Nach einem Bericht der „Bild“-Zeitung sollen Empfänger wegen „sozialwidrigen Verhaltens“ zu einer Rückzahlung der Leistungen von bis zu drei Jahren gezwungen werden können. Die „Bild“ beruft sich dabei auf eine interne Anweisung der Bundesagentur für Arbeit.

Bisher konnten Ämter die Rückzahlung nur einfordern, wenn der Empfänger seine Notlage grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hatte. Außerdem forderte das Jobcenter zuviel gezahlte Leistungen zurück, wenn der Empfänger dem Amt eine Änderung seiner finanziellen Situation nicht gemeldet hatte.

Grobe Fahrlässigkeit soll geahndet werden

Laut des Zeitungsberichts sollten die Jobcenter die Rückzahlungen nun auch einfordern können, wenn die Empfänger keine Anstrengungen unternehmen, um aus ihrer Notlage herauszukommen. Auch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verschärfung der Hilfsbedürftigkeit solle in Zukunft mit einer Rückzahlung der Beiträge geahndet werden.

In solchen Fällen sollten Jobcenter die gesamten Leistungen für bis zu drei Jahre zurückverlangen können. Dies gelte auch für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für ausgegebene Gutscheine. Auch Erben sollten demnach für das „sozialwidrige Verhalten“des Hartz-IV-Empfängers haftbar gemacht werden können.

Arbeitsagentur nennt konkrete Beispiele

Als Beispiel nenne die Bundesagentur für Arbeit laut „Bild“ Berufskraftfahrer, die ihren Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer verloren und deshalb auf Hartz IV angewiesen seien oder Mütter, die sich weigerten, die Namen ihrer Kindesväter für eine Überprüfung von möglichen Unterhaltszahlungen anzugeben. Auch Personen, die ihren Job kündigten, um sich in einem Berufsbereich weiterzubilden, für den es keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz gibt, fielen unter die neuen Regelungen. (br)