Klage erfolgreich: Diese Grönemeyer-Berichte sind verboten
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Köln. Sänger Herbert Grönemeyer hat gegen Berichterstattung über eine Auseinandersetzung mit einem Fotografen geklagt. Vorerst mit Erfolg.
Sänger Herbert Grönemeyer hatte Streit mit einem Fotografen. Mehrere deutsche Magazine hatten darüber berichtet.
Einige Aussagen über den Vorfall dürfen jetzt aber nicht mehr verbreitet werden.
Grönemeyer hatte dagegen geklagt – und vor dem Landgericht Köln gewonnen.
Das Landgericht Köln hat die Medienberichterstattung über einen Streit des Musikers Herbert Grönemeyer mit Fotografen am Flughafen Köln/Bonn größtenteils untersagt. In drei Verfahren verbot die 28. Zivilkammer am Mittwoch dem Heinrich Bauer Verlag, dem Axel Springer Verlag und dem Bunte Entertainment Verlag, bestimmte Aussagen über den Vorfall sowie entsprechende Fotos zu veröffentlichen, wie das Gericht mitteilte.
So darf der Hamburger Bauer-Verlag weder Bilder des Vorfalls veröffentlichen noch verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen, auf dessen Kamera eingeschlagen oder mit einer Laptop-Tasche zugeschlagen habe, wie es hieß.
Auch die Behauptung der beiden ebenfalls beklagten Fotografen, sie seien an der Hand und im Gesicht verletzt worden, sowie die Veröffentlichung entsprechender Bilder der Fotografen wurden untersagt. (AZ: 28 O 177/15)
„Bunte“ muss Richtigstellung veröffentlichen
Dem ebenfalls über den Vorfall berichtenden Springer-Verlag mit Sitz in Berlin sowie den beklagten Fotografen wurde verboten, zu verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen beziehungsweise den anderen gewürgt habe. Eine entsprechende Bildberichterstattung wurde ebenfalls untersagt. (AZ: 28 O 178/15)
Herbert Grönemeyer in Bildern
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Der Münchener Bunte-Verlag wurde dazu verurteilt, in der kommenden Ausgabe der Zeitschrift „Bunte“ eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Das Blatt hatte im Dezember 2014 berichtet, der Sänger habe einem Fotografen eine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen gepackt. Die Verbreitung dieser Aussagen wurde nun untersagt.
Aus der Richtigstellung müsse hervorgehen, dass Grönemeyer, anders als zunächst berichtet, den Fotografen, als er stand, am Nacken festgehalten habe und sich dieser dann zu Boden habe fallen lassen, erklärten die Richter. Außerdem muss der Verlag insgesamt 3.111,85 Euro Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlen. (AZ: 28 O 225/15)
Verbreitung von Video schon im März untersagt
Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits im März die Verbreitung eines Videos über den Vorfall untersagt (AZ: 15 U 46/16). Nach der Entscheidung des Landgerichts ist nun auch die Verbreitung einzelner hieraus entnommener Bilder unzulässig.
Die Kammer hatte im Laufe des Verfahrens Video- und Fotoaufnahmen gesichtet, die Parteien persönlich angehört und Zeugen vernommen. Auf dieser Grundlage sahen die Richter es als erwiesen an, dass die jetzt untersagten Aussagen unwahr sind und damit den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, wie es hieß.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innerhalb eines Monats Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. (epd)