Berlin. Laut einem Gericht müssten Kontakte zustimmen, wenn man sie bei WhatsApp hinzufügt. Ein Experte sagt, was hinter dem Urteil steht.

In sozialen Netzwerken wird aktuell ein Gerichtsurteil des Amtsgerichtes Bad Hersfeld geteilt, das für viele Spekulationen sorgt. Das Gericht deutet in dem Urteil an, dass es nicht erlaubt ist, andere Personen ohne deren Erlaubnis in die eigene WhatsApp-Kontaktliste einzutragen. Mit einem Experten erklären wir, ob nun ein Abmahnwelle auf WhatsApp-Nutzer droht und ob Nutzer nun ihre Adressbücher löschen müssen.

• Worum geht es in dem Urteil aus Bad Hersfeld?

Konkret geht es in dem familienrechtlichen Verfahren (F 120/17 EASO) um die Handynutzung eines Kindes (11). Zwischen den getrennt lebenden Eltern war ein Streit darüber entbrannt, wie viel das Kind sein Smartphone nutzen darf. Der Mutter wurden dazu Auflagen erteilt, die mit der Nutzung und bestimmten Apps zu tun haben. So wird von der Mutter verlangt, „mit ihrem Sohn E. eine schriftliche Medien-Nutzungsvereinbarung ... zu schließen ... “

Dabei geht es am Rande auch um die WhatsApp-Nutzung, weil der Sohn ohne Aufsicht Kontakte zu seiner WhatsApp-Liste hinzugefügt hatte. Dieser Aspekt des Urteils sorgt aktuell für die meisten Diskussionen. So stellt das Gericht fest, dass es nicht erlaubt sei, Personen und Telefonnummern in die WhatsApp-Kontaktliste aufzunehmen, wenn diese nicht zugestimmt hätten. Deshalb soll die Mutter von allen Adressbuchkontakten des Sohnes jeweils eine Erlaubnis einholen, denn diese sei „dem Gericht binnen 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nachzuweisen.“

• Kann ich nun von meinen Kontakten abgemahnt werden?

Der Medienrechtsanwalt Christian Solmecke glaubt nicht an eine Abmahnwelle von WhatsApp-Nutzern.
Der Medienrechtsanwalt Christian Solmecke glaubt nicht an eine Abmahnwelle von WhatsApp-Nutzern. © Roland Breitschuh

„Theoretisch besteht diese Gefahr tatsächlich. Grundsätzlich ist man als WhatsApp-Nutzer nicht autorisiert, die Telefonnummern seiner Kontakte ohne deren Zustimmung herauszugeben.“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke auf Anfrage unserer Redaktion. Durch die ungefragte Weitergabe der Telefonnummern an WhatsApp werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Doch eine Abmahnwelle erwartet der Medienanwalt nicht. Schließlich könne die Weitergabe im Einzelfall gerechtfertigt sein. „Man könnte dies zum einen annehmen, wenn die Kontakte aus dem Adressbuch selbst WhatsApp nutzen. Denn dann haben sie ja denselben Bedingungen zugestimmt.“, so Solmecke. Das Problem, dass der Anwalt sieht ist, dass kaum einer AGB ganz lese und dadurch die Argumentation nicht ganz schlüssig sein.

Doch auch in einem anderen Fall hätte ein Abmahnungsversuch wenig Erfolg. So zum Beispiel „wenn Nutzer ihre Nummer und ihren Namen jedermann offen in frei zugänglichen Verzeichnissen zur Verfügung stellen“, wie es Christian Solmecke formuliert. Wessen Name und Telefonnummer also schon im Telefonbuch oder in einem Internetverzeichnis steht, könne sich kaum beklagen, dass WhatsApp über den Umweg eines privaten Adressbuches an die Daten komme.

Macht Facebook dumm?

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    • Was kann ich als Nutzer tun? Muss ich reihenweise Einverständniserklärungen einholen?

    Laut dem Medienrechtsanwalt ist die schriftliche Einverständniserklärung die beste Versicherung. WhatsApp-Nutzer könnten sich aber auch mit Screenshots von ihren WhatsApp-Listen behelfen. „Nur ist eben nicht abschließend geklärt, ob dies ausreicht, um eine Einwilligung anzunehmen. Diese Variante ist also unsicherer“, sagt Christian Solmecke.

    Wer ganz sicher gehen will, kann über sein Betriebssystem aber auch den Zugriff von WhatsApp auf das Adressbuch ausschalten. Dann werden auch keine Daten weitergegeben.

    Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat Ende Januar vom dem Landgericht Berlin Klage gegen die Praxis der Datenweitergabe von WhatsApp eingereicht. Es ist also denkbar, dass Nutzern die Angst durch ein Gerichtsurteil zugunsten des Datenschutzes genommen wird.

    • Ist WhatsApp nach dem Urteil aus Bad Hersfeld überhaupt noch nutzbar?

    Dem Anwalt Christian Solmecke ist kein konkreter Fall von Abmahnungen bekannt, weshalb wohl auch keine große Gefahr für den einzelnen Nutzer droht. Eine Abmahnung gegenüber einem Nutzer sei nach Ansicht der Anwaltes im Einzelfall meist nicht zielführend, denn „schließlich hat WhatsApp die Nummer nach lediglich einer Weitergabe eh und wird sie nicht wieder löschen“.

    • Geben alle Messenger-Dienste Kontaktdaten weiter?

    Nein. Programme wie Threema etwa werben bewusst mit einer Verschlüsselung der Daten einerseits wie auch mit der Einhaltung von Datenschutzrechten. Wie auch beim Dienst Hoccer kann der Nutzer davon ausgehen, dass seine Daten nicht weitergegeben und verwendet werden.