München. Monate nach einem Hotelaufenthalt kommt ein Kind zur Welt. Die Mutter fordert Unterhalt, erinnert sich aber nicht mehr an den Vater.

Vor dem Amtsgericht München hat eine Frau ein Hotel verklagt, damit es ihr den vollständen Namen und die Adresse eines Date-Partners herausgibt. Mit diesen Daten wollte die Frau dann Unterhaltszahlungen des Mannes erwirken, denn die flüchtige Bekanntschaft soll der Vater ihres Kindes sein. Das Gericht in der bayerischen Hauptstadt wies die Klage jedoch aus mehreren Gründen ab.

Hintergrund des Prozesses ist ein viertägiger Aufenthalt der Klägerin in Halle vom 4. Juni bis zum 7. Juni 2010. Wie das Gericht mitteilte, hatte die Frau das Zimmer gemeinsam mit der damaligen männlichen Begleitung angemietet. Am 14. März 2011 kam dann der kleine Joel zur Welt – laut der Klägerin wurde das Kind in dem betreffenden Sommer in Halle gezeugt. Während Joel die Klägerin heute noch an den Aufenthalt erinnert, wirken die weiteren Erinnerungen an die Hotelnächte eher rudimentär.

Frau konnte Partner nicht näher beschreiben

So konnte die Klägerin den damaligen Partner laut Gericht nicht näher beschreiben und ihr fiel nur der Name Michael ein. Genau diese Wissenslücke mahnte die Richterin im aktuellen Prozess auch an. Das Hotel hatte mitgeteilt, dass zum betreffenden Zeitpunkt vier Personen mit dem Namen Michael im Hotel genächtigt hätten. Die Richterin argumentierte unter anderem, dass eine Herausgabe der Daten von allen vier Männern „ins Blaue hinein erfolgen würde“. Mindestens drei Männer wären dann zu unrecht verdächtigt worden.

Doch auch bei weiterer Eingrenzung hätte die Klägerin kein Recht auf die vollständigen Personendaten des damaligen Partners gehabt. Das Gericht teilte mit, dass die informationelle Selbstbestimmung und der eigene Schutz der Ehe und Familie der betroffenen Männer das „Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt“. Laut Gericht würde allein die Herausgabe der Daten alle vier Männer mehr als nur verdächtigen, sondern kaum widerlegbare Fakten schaffen.

Auch Sexualpartner hat Recht auf Intimsphäre

Zudem habe auch der Partner, mit dem die Frau sich ein Zimmer tatsächlich geteilt hatte, ein Recht auf Privat- und Intimsphäre. Laut diesem Richterspruch hat auch der Partner des One-Night-Stands ein Recht darauf, Daten geheim zu halten. (ac)