Düsseldorf. Eine 90-Jährige wird in der Düsseldorfer Innenstadt vergewaltigt. Die DNA-Spur führt zu einem 19-Jährigen. Nun ist das Urteil gefallen.

Ein halbes Jahr nach der Vergewaltigung einer 90 Jahre alten Frau in Düsseldorf ist ein 19-Jähriger zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Das Landgericht sprach den Angeklagten am Freitag wegen Vergewaltigung, Raub und Körperverletzung nach Jugendstrafrecht schuldig.

Das Sexualverbrechen an der 90 Jahre alten Kirchgängerin an einem Sonntag in der Innenstadt von Düsseldorf hatte Entsetzen ausgelöst. Der Angeklagte hatte am ersten Prozesstag umfassend gestanden. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Haftstrafe von sechseinhalb Jahren gefordert.

Täter voll schuldfähig

Bei der Urteilsverkündung betonte die Vorsitzende Richterin, der 19-Jährige sei voll schuldfähig. Die Vergewaltigung sei auch durch DNA-Spuren an eindeutigen Körperstellen nachgewiesen. Dem inzwischen 91 Jahre alten Opfer war eine Aussage vor Gericht erspart geblieben.

Der Angeklagte hatte ausgesagt, er habe am Vorabend der Tat Alkohol getrunken und Drogen genommen. Doch kam ein Gutachter zum Schluss, dass seine Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Denn unmittelbar nach der Tat am 2. Oktober 2016 habe sich der Angeklagte „geschickt“ verhalten, meinte das Gericht. Er habe nach der Vergewaltigung noch die Handtasche des Opfers durchwühlt, den Haustürschlüssel der Frau an sich genommen und ihre Adresse aufgeschrieben.

Wegen Raubes in Untersuchungshaft

„Still, sonst tot“, drohte er ihr, wie es in der Anklage hieß. Als der Vergewaltiger von ihr abließ, war ihr Körper von Blutergüssen und Schürfwunden übersät, sie hatte Unterleibsverletzungen.

Der in Marokko geborene Angeklagte war in Spanien, wo er aufwuchs, in etliche Straftaten verwickelt und gilt als Intensivtäter. Nach Deutschland sei er 2016 gekommen, weil ihm in Spanien Gefängnis gedroht habe, hatte er bei Prozessbeginn gesagt. Die DNA-Spur brachte die Ermittler auf seine Spur. Er hatte bereits wegen Raubes in Untersuchungshaft gesessen.

Der große Altersunterschied zwischen Täter und Opfer sei kein Anzeichen für eine Unzurechnungsfähigkeit, betonte das Gericht. Eher gebe es Hinweise auf eine „dissoziale Persönlichkeit“. Dem Angeklagten wurde das Urteil von einem Dolmetscher übersetzt. (dpa)