Karlsruhe. Wer als Ebay-Verkäufer eine Auktion abbricht, riskiert Reaktionen des Höchstbietenden. Manch einer übertreibt es aber, findet der BGH.

Systematische „Abbruchjäger“ auf Ebay, die sich nur an Online-Auktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch klargestellt. Über die Schadenersatz-Klage eines als „Abbruchjäger“ verdächtigen Mannes urteilten die Karlsruher Richter allerdings gar nicht, sondern wiesen sie aus formalen Gründen als unzulässig ab. (Az. VIII ZR 182/15)

„Abbruchjäger“ schlagen Profit daraus, dass Verkäufer auf Ebay eine Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an möglichst vielen Auktionen, um den Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher zu verklagen.

In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage ist unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus. (dpa)