München. Wer einen Teil seiner Wohnung untervermieten möchte, muss einige Dinge beachten. Bei Verstößen drohen im schlimmsten Fall Bußgelder sowie eine fristlose Kündigung.

Wer seine Wohnung untervermieten will, muss seinen Vermieter zunächst um Erlaubnis fragen. Der Eigentümer beziehungsweise der Vermieter der Immobilie kann seine Zustimmung an Bedingungen knüpfen.

Er kann beispielsweise verlangen, dass der Mieter die Namen der Untermieter bekannt gibt, informiert der Mieterverein München. Vermietet jemand seine komplette Wohnung oder ein Zimmer ohne Genehmigung des Vermieters, droht ihm eine Abmahnung und schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung. Mieter sollten sich die Erlaubnis des Vermieters also immer schriftlich geben lassen.

Die komplette Wohnung dürfen Mieter insgesamt nur sechs Wochen im Jahr an Dritte vermieten. Wer sich daran nicht hält und die ganze Wohnung regelmäßig Touristen kostenpflichtig zur Verfügung stellt, bekommt unter Umständen nicht nur Ärger mit seinem Vermieter. Denn die Zweckentfremdung von Wohnraum ist eine Ordnungswidrigkeit. Laut Münchner Mieterverein kann diese von der Stadt München mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro bestraft werden.

Doch auch wenn Mieter eine Genehmigung des Vermieters haben und sich an die zeitlichen Grenzen halten, gilt: Sie sollten besser vorab ein Übergabeprotokoll samt Fotos über den Zustand der Wohnung erstellen. Denn der Mieter ist gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig. Das bedeutet: Er trägt das Risiko und muss zahlen, wenn der Untermieter Schäden verursacht, dann aber für den Ersatz oder die Reparatur des kaputten Gegenstands nicht aufkommen will.