Berlin. Stirbt ein Mensch, müssen die Angehörigen den Totenschein bezahlen. Dass es dafür aber feste Gebührensätze gibt, ist kaum bekannt.

Stirbt ein Mensch, endet nicht nur sein Leben, sondern auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Auch wenn der Verstorbene über viele Jahrzehnte Beitrag bezahlt hat: Im Augenblick seines Todes wird er zum Privatpatienten. Die Kosten für die Feststellung des Todes und die Ausstellung des Totenscheins wird der herbeigerufene Arzt den Angehörigen in Rechnung stellen.

Wie viel der Arzt fordern darf, regelt eine Gebührenordnung. Sie setzt den Kosten eine Grenze. Doch Arztrechnungen, die dieser Redaktion vorliegen, legen den Verdacht nahe: Ärzte kassieren mit falschen Abrechnungen höhere Summen.

Es war die Bemerkung eines Bestatters, die den Duisburger Dirk Schuchardt aufhorchen ließ. „Er sagte mir, dass die Abrechnungen der Ärzte vorne und hinten nicht stimmen würden“, sagt Schuchardt, der als Trauerredner arbeitet. Schuchardt prüfte es nach, machte sich über die Details schlau und sah sich die Unterlagen von drei Trauerfällen in seinem Familienkreis noch einmal an: „Ich fand Abrechnungen, in denen der Arzt unzulässig eine pauschale Summe für die Leichenschau und den Totenschein angesetzt hatte. Andere hatten gleich mehrere Kosten aufgelistet, die laut Gebührenordnung nicht miteinander kombiniert werden dürfen“, sagt Schuchardt. Nachdem er die Rechnungen an die Landesärztekammer geschickt habe, sei eine Rechnung „deutlich nach unten“ korrigiert worden. „Was mich wütend macht“, sagt Schuchardt, „ist das Ausnutzen einer Situation, in der Familienangehörige um einen Verwandten trauern und in der sie Rechnungen in der Regel nicht nachprüfen, sondern umgehend bezahlen.“

Was die Gebührenordnung den Ärzten vorschreibt

Zur Todesfeststellung und zur Leichenschau sind Ärzte verpflichtet. Bei der Erstellung der Rechnung müssen sie sich an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten. Darin werden die ärztlichen Leistungen Gebührenziffern zugeordnet. Ziffer 100 steht für die Untersuchung eines Toten, einschließlich Todesfeststellung und Ausstellung des Totenscheins. Dafür dürfen Ärzte einen Betrag zwischen 14,57 Euro und 33,51 Euro verlangen. In schwierigen Fällen und nur mit schriftlicher Begründung dürfen maximal 51 Euro abgerechnet werden. Hinzu kommt das Wegegeld, das abhängig von Tageszeit und Wochentag ist. Maximal dürfen 25,56 Euro angerechnet werden. Somit dürfte die Leichenschau maximal rund 77 Euro kosten.

Wie Ärzte die Vergütung in die Höhe treiben

Dass Ärzte für die Leichenschau ein vergleichsweise mageres Honorar erhalten, spricht ihnen selbst in der Beerdigungsbranche niemand ab. Bei spärlicher Vergütung müssen sie, so verlangen es die Bestattungsgesetze der Länder, den Verstorbenen vollständig entkleiden und in jede Körperöffnung blicken. „Jeder Schlüsseldienst, der bei Nacht und Nebel anrückt, verdient ein Vielfaches“, sagt Schuchardt.

Die Bundesärztekammer forderte unlängst, die Gebühren für die Leichenschau auf mindestens 170 Euro anzuheben. Bis dahin versuchen manche Ärzte offenbar, das maximale Honorar von 77 Euro durch weitere Einzelposten zu erhöhen. Ein Blick in vorliegende Abrechnungen zeigt: Zusätzlich zur Leichenschau (Ziffer 100) und Wegegeld stellen Ärzte den „Besuch, einschließlich Beratung und Untersuchung“ ( Ziffer 50) in Rechnung – eine unzulässige Kombination, denn ein Besuch darf nur dann abgerechnet werden, wenn der Arzt zu einem Sterbenden gerufen wird. Unzulässig sind auch weitere Zuschläge für Wochenend- oder Feiertagsdienste sowie die Kosten einer Fremdanamnese für das Befragen von Angehörigen.

Unter den fehlerhaften Abrechnungen, die dieser Redaktion vorliegen, befand sich die Forderung eines Arztes in Höhe von rund 150 Euro. Die Ärztekammer Nordrhein erklärte auf Anfrage, dass sie pro Jahr 30 bis 35 Fälle bearbeite, in denen Angehörige Verstorbener um Prüfung der Abrechnung der Leichenschau bitten. Angaben zur Höhe der darin geforderten Summen wollte sie nicht machen.

Was Verbraucher tun können, wenn sie an der Rechnung zweifeln

Auch in der Verbraucherzentrale NRW laufen Beschwerden über Rechnungen zur Leichenschau auf. Juristin Christiane Rock sind aktuell nur „eine Handvoll Fälle“ bekannt. Sie glaubt jedoch, dass das Gros der Betroffenen ahnungslos sei: „Ich vermute, dass die Zahl der überteuerten Arztrechnungen in Wirklichkeit höher ist“, sagt sie. „Zum einen scheuen Angehörige von Verstorbenen auch aus Gründen der Pietät, im Rahmen der Bestattungskosten Korrekturen oder Rückzahlungen einzufordern. Wenn es um die Beerdigung eines Familienmitglieds geht, will man nicht als Knauser und Pfennigfuchser gelten. Zum anderen ist den wenigsten Verbrauchern bekannt, dass die Gebührenordnung den Ärzten bei den Kosten der Leichenschau Grenzen setzt. Ihnen fehlt ganz einfach ein Anhaltspunkt dafür, ab wann eine Rechnung als überhöht anzusehen ist.“

Die Juristin rät Verbrauchern, bei Zweifeln die Abrechnung des Arztes der Landesärztekammer vorzulegen. Die Adressen gibt es bei der Bundesärztekammer. Angehörige sollten den Bestatter bitten, die Abrechnung gesondert zuzuschicken. „Sie sollte nie bar bezahlt werden und vor der Überweisung überprüft werden.“