Berlin. Unter welchen Umständen ein Mitarbeiter von seinem Chef eine bessere Beurteilung im Arbeitszeugnis fordern kann, erklärt ein Anwalt.

Fachanwalt Dr. Heiko Peter Krenz beantwortet Leserfragen zum Arbeitsrecht.

Ein ehemaliger Mitarbeiter von mir möchte, dass ich sein Arbeitszeugnis ändere. Er ist mit der Gesamtnote nicht einverstanden. Ich sehe das aber nicht ein. Seine Arbeit war tatsächlich nur „befriedigend“, wie ich es geschrieben habe. Wozu bin ich verpflichtet?

Das sagt der Anwalt: Bei Arbeitszeugnissen wird viel gefeilscht, manchmal einzig und allein um das kleine Wörtchen „stets“, das bei der Bewertung den entscheidenden Unterschied macht. „Stets zur vollsten Zufriedenheit“ ist ein „sehr gut“. „Zur vollsten Zufriedenheit“ ohne „stets“ entspricht dagegen nur der Note „gut“.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin © privat

Was für Außenstehende absurd klingen mag, sorgt in der Arbeitswelt nicht selten für erbitterten Streit. Allerdings aus gutem Grund: Für den Arbeitnehmer stellt das Arbeitszeugnis neben dem Lebenslauf ein wichtiges Bewerbungsmittel dar. Fällt das Zeugnis negativ aus, stehen die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz nicht sonderlich gut. Arbeitnehmer haben daher ein großes Interesse daran, dass ihr Zeugnis so gut wie möglich aussieht, und ziehen dafür sogar vor Gericht.

Falls Ihr ehemaliger Mitarbeiter dies auch plant: Ob er Erfolg haben wird, steht in den Sternen. Nach der aktuellen Rechtslage sind Sie als Arbeitgeber zwar verpflichtet, ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen, das aber dennoch inhaltlich den Tatsachen entsprechen muss. Sie sollen Ihrem ausscheidenden Arbeitnehmer also keine Steine in den Weg legen.

Anspruch auf die Note „befriedigend“

Lügen müssen Sie aber auch nicht. Die Leistungen des Arbeitnehmers brauchen Sie nicht zu beschönigen. Rein rechtlich hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nur einen Anspruch auf ein Zeugnis mit der Gesamtnote „befriedigend“. Will er eine bessere Note haben, muss er vor Gericht beweisen, dass seine Leistung die höhere Bewertung rechtfertigt.

Um Kosten zu vermeiden, sollten Sie sich als Arbeitgeber aber dennoch gesprächsbereit zeigen. Die meisten Streitigkeiten vor Gericht enden ohnehin mit einem Vergleich. Doch es muss nicht zwangsläufig zum Gerichtsverfahren kommen. Eine einvernehmliche Lösung im Vorfeld liegt in Ihrer beider Interesse. Sie erspart Ihnen jede Menge Stress. Und Geld.