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Die Frage: Ich habe 2015 ein Grundstück mit einem Haus gekauft. Ich bin damit in eine WEG eingetreten. Vom Grundstück gehören mir 2/3 und dem Nachbarn 1/3 laut unserer Teilungserklärung aus dem Jahr 1982, also ohne eine konkrete Quadratmeterangabe. Ich habe das Grundstück, worauf unsere beiden Häuser stehen, von einem Vermessungsingenieur digital vermessen lassen.

Dieser stellte fest, dass der Nachbar circa 100 m2 zu viel Grundstücksfläche nutzt. Der vom Nachbarn im Jahr 1982 gezogene Zaun befindet sich an einer falschen Stelle und teilt unser Grundstück ideell.

So ist es auch in unserer Teilungserklärung eingezeichnet. Nur völlig ungenau und längst nicht eindeutig mit m2 beschrieben. Damals, im Jahr 1982 gab es noch keine Möglichkeit Grundstücke digital zu vermessen.

Weil die digitale Vermessung nun bestätigt dass ich keine 2/3 unseres Grundstücks nutzen kann, dafür jedoch bezahlt habe, möchte ich dass der Nachbar mir die 100 qm2 Fläche zur Nutzung zurück gibt und auch den Zaun versetzt. Ich habe ihm auch einen Vorschlag zur Begradigung des Zauns unterbreitet. Er argumentiert, dass der Zaun schon seit 1982 dort steht und er nicht versetzen will.

Wie kann ich mich verhalten?

Antwort RA Meyhöfer:

Die Größe des hier mit 2/3 erworbenen ideellen Miteigentumsanteils muss sich keinesfalls in der Größe der Sondernutzungsfläche wiederspiegeln. Aus der Größe des Miteigentumsanteils folgt eben kein Anspruch auf eine bestimmte Größe an der Grundstücksfläche. In der Praxis stellt es vielmehr eher als Ausnahme dar, dass der Anteil des Miteigentums auch der Größe der Sondernutzungsfläche am Garten entspricht. Maßgeblich für die Aufteilung von Sondernutzungsflächen, wie Gartenflächen, ist allein der Aufteilungsplan. Sofern dieser irgendwie maßstabsgerecht ist oder die zeichnerische Darstellung der Grenzlinie ausreichend konkret nachvollzogen werden kann, gibt er die Grenze verbindlich vor. Das scheint hier der Fall zu sein. Bei Streitigkeiten über die Umsetzung des genauen Verlaufs der Grenze zwischen den Gartenflächen aus dem Aufteilungsplan muss notfalls ein Vermessungsingenieur behilflich sein. Dieser prüft aber allein Verlauf der Grenzlinie, wie sie nach dem Aufteilungsplan in der Natur umgesetzt wird.

Die Frage: Ich habe 2015 ein Grundstück mit einem Haus gekauft. Ich bin damit in eine WEG eingetreten. Vom Grundstück gehören mir 2/3 und dem Nachbarn 1/3 laut unserer Teilungserklärung aus dem Jahr 1982, also ohne eine konkrete Quadratmeterangabe. Ich habe das Grundstück, worauf unsere beiden Häuser stehen, von einem Vermessungsingenieur digital vermessen lassen.

Dieser stellte fest, dass der Nachbar circa 100 m2 zu viel Grundstücksfläche nutzt. Der vom Nachbarn im Jahr 1982 gezogene Zaun befindet sich an einer falschen Stelle und teilt unser Grundstück ideell.

So ist es auch in unserer Teilungserklärung eingezeichnet. Nur völlig ungenau und längst nicht eindeutig mit m2 beschrieben. Damals, im Jahr 1982 gab es noch keine Möglichkeit Grundstücke digital zu vermessen.

Weil die digitale Vermessung nun bestätigt dass ich keine 2/3 unseres Grundstücks nutzen kann, dafür jedoch bezahlt habe, möchte ich dass der Nachbar mir die 100 qm2 Fläche zur Nutzung zurück gibt und auch den Zaun versetzt. Ich habe ihm auch einen Vorschlag zur Begradigung des Zauns unterbreitet. Er argumentiert, dass der Zaun schon seit 1982 dort steht und er nicht versetzen will.

Wie kann ich mich verhalten?

Antwort RA Meyhöfer:

Die Größe des hier mit 2/3 erworbenen ideellen Miteigentumsanteils muss sich keinesfalls in der Größe der Sondernutzungsfläche wiederspiegeln. Aus der Größe des Miteigentumsanteils folgt eben kein Anspruch auf eine bestimmte Größe an der Grundstücksfläche. In der Praxis stellt es vielmehr eher als Ausnahme dar, dass der Anteil des Miteigentums auch der Größe der Sondernutzungsfläche am Garten entspricht. Maßgeblich für die Aufteilung von Sondernutzungsflächen, wie Gartenflächen, ist allein der Aufteilungsplan. Sofern dieser irgendwie maßstabsgerecht ist oder die zeichnerische Darstellung der Grenzlinie ausreichend konkret nachvollzogen werden kann, gibt er die Grenze verbindlich vor. Das scheint hier der Fall zu sein. Bei Streitigkeiten über die Umsetzung des genauen Verlaufs der Grenze zwischen den Gartenflächen aus dem Aufteilungsplan muss notfalls ein Vermessungsingenieur behilflich sein. Dieser prüft aber allein Verlauf der Grenzlinie, wie sie nach dem Aufteilungsplan in der Natur umgesetzt wird.

Die Frage: Ich habe 2015 ein Grundstück mit einem Haus gekauft. Ich bin damit in eine WEG eingetreten. Vom Grundstück gehören mir 2/3 und dem Nachbarn 1/3 laut unserer Teilungserklärung aus dem Jahr 1982, also ohne eine konkrete Quadratmeterangabe. Ich habe das Grundstück, worauf unsere beiden Häuser stehen, von einem Vermessungsingenieur digital vermessen lassen.

Dieser stellte fest, dass der Nachbar circa 100 m2 zu viel Grundstücksfläche nutzt. Der vom Nachbarn im Jahr 1982 gezogene Zaun befindet sich an einer falschen Stelle und teilt unser Grundstück ideell.

So ist es auch in unserer Teilungserklärung eingezeichnet. Nur völlig ungenau und längst nicht eindeutig mit m2 beschrieben. Damals, im Jahr 1982 gab es noch keine Möglichkeit Grundstücke digital zu vermessen.

Weil die digitale Vermessung nun bestätigt dass ich keine 2/3 unseres Grundstücks nutzen kann, dafür jedoch bezahlt habe, möchte ich dass der Nachbar mir die 100 qm2 Fläche zur Nutzung zurück gibt und auch den Zaun versetzt. Ich habe ihm auch einen Vorschlag zur Begradigung des Zauns unterbreitet. Er argumentiert, dass der Zaun schon seit 1982 dort steht und er nicht versetzen will.

Wie kann ich mich verhalten?

Antwort RA Meyhöfer:

Die Größe des hier mit 2/3 erworbenen ideellen Miteigentumsanteils muss sich keinesfalls in der Größe der Sondernutzungsfläche wiederspiegeln. Aus der Größe des Miteigentumsanteils folgt eben kein Anspruch auf eine bestimmte Größe an der Grundstücksfläche. In der Praxis stellt es vielmehr eher als Ausnahme dar, dass der Anteil des Miteigentums auch der Größe der Sondernutzungsfläche am Garten entspricht. Maßgeblich für die Aufteilung von Sondernutzungsflächen, wie Gartenflächen, ist allein der Aufteilungsplan. Sofern dieser irgendwie maßstabsgerecht ist oder die zeichnerische Darstellung der Grenzlinie ausreichend konkret nachvollzogen werden kann, gibt er die Grenze verbindlich vor. Das scheint hier der Fall zu sein. Bei Streitigkeiten über die Umsetzung des genauen Verlaufs der Grenze zwischen den Gartenflächen aus dem Aufteilungsplan muss notfalls ein Vermessungsingenieur behilflich sein. Dieser prüft aber allein Verlauf der Grenzlinie, wie sie nach dem Aufteilungsplan in der Natur umgesetzt wird.

Die Frage: Ich habe 2015 ein Grundstück mit einem Haus gekauft und bin damit in eine WEG eingetreten. Vom Grundstück gehören mir zwei Drittel und dem Nachbarn ein Drittel laut unserer Teilungserklärung von 1982 – konkrete Quadratmeterangaben fehlen. Ein von mir beauftragter Ingenieur fand nun mittels digitaler Vermessung heraus, dass der Nachbar gut 100 Quadratmeter zu viel nutzt. Der von ihm 1982 gezogene Zaun befindet sich mithin an einer falschen Stelle. Ich habe ihn um die Umsetzung des Zauns gebeten. Er verweigert dies. Wie kann ich mich verhalten?

Der Experte: Die Größe des hier zu zwei Drittel erworbenen ideellen Miteigentumsanteils muss sich keinesfalls in der Größe der Sondernutzungsfläche spiegeln. Aus der Größe des Miteigentumsanteils folgt kein Anspruch auf eine bestimmte Größe an der Grundstücksfläche. In der Praxis stellt es vielmehr eher eine Ausnahme dar, dass der Anteil des Miteigentums auch der Größe der Sondernutzungsfläche am Garten entspricht. Maßgeblich für die Aufteilung von Sondernutzungsflächen, wie Gartenflächen, ist allein der Aufteilungsplan. Sofern dieser irgendwie maßstabsgerecht ist oder die zeichnerische Darstellung der Grenzlinie ausreichend konkret nachvollzogen werden kann, gibt er die Grenze verbindlich vor. Das scheint hier der Fall zu sein. Wurde der Zaun zu Ihren Ungunsten aufgestellt, besteht aber kein Beseitigungsanspruch. Dieser ist verjährt. Bei Streit über die Umsetzung des genauen Verlaufs der Grenze zwischen den Gartenflächen aus dem Aufteilungsplan muss notfalls ein Vermessungsingenieur behilflich sein. Dieser prüft aber allein den Verlauf der Grenze, wie sie nach dem Aufteilungsplan in der Natur umgesetzt wird.

Experte: Volkmar Meyhöfer,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrechtwww.klemmpartner.deZusendung von Fragen an:Wohnen.leben@abendblatt.de