Hamburg. Ab Januar 2018 wird durch eine Novelle der Verbraucherschutz gestärkt. Experten raten, diesen schon jetzt genau im Blick zu haben.

Gute Nachricht für Bauherren und Sanierer: Sie werden vom 1. Januar 2018 mehr Rechte und Freiheiten erhalten, denn von da an tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft – es wird Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das hat unter anderem zur Konsequenz, dass ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. „Sollten sich beispielsweise finanzielle Umstände oder persönliche Pläne kurzfristig ändern, können Bauherren künftig den Hausbauvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen“, sagt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Portals Baufi24.de.

Baufirmen werden darüber hinaus verpflichtet, ab 2018 ein festes Fertigstellungsdatum des Hauses anzugeben sowie eine detaillierte Baubeschreibung zu liefern, die konkrete Leistungen und verwendetes Material beinhaltet. Außerdem sollen kurzfristige Änderungswünsche der Bauherren in Zukunft besser Berücksichtigung finden. „Dass Immobilienbesitzer in spe mehr Rechte bekommen, stellt genau die richtige Entwicklung dar. Denn vor allem in Zeiten historisch niedriger Bauzinsen – wenn der Zeitpunkt für eine solche Investition für viele genau richtig zu sein scheint – ist es wichtig, die Verbraucher vor möglicher Willkür der Unternehmen zu schützen“, sagt Scharfenorth.

Recht auf Aushändigung aller Planungsunterlagen

Corinna Merzyn, Hauptgeschäftsführerin des Verbands Privater Bauherren (VPB), freut sich vor allem darüber, dass es künftig ein Recht auf die Erstellung und Herausgabe von Planungsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gibt. „Damit ist endlich Schluss mit der Ungewissheit, ob das eigene, im Bau befindliche Haus überhaupt geltendem Recht entspricht.“ Bislang, so Merzyn weiter, würden die Gerichte nur selten die Ansprüche der Bauherren auf ihre eigenen Unterlagen anerkennen, sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt sei. „Private Bauherren brauchen aber die Möglichkeit, ihr Bauvorhaben selbst zu kon­trollieren, denn die Behörden haben sich weitgehend aus der Bauaufsicht zurückgezogen“, betont die Expertin.

Da Bauherren zudem verpflichtet sind, alle geltenden Vorschriften einzuhalten und dies auch zu belegen, sieht der Paragraf 650n BGB vor, dass Planungsunterlagen auch nach Bauabschluss herauszugeben sind. Corinna Merzyn: „Das ist wichtig, weil Bauten manchmal anders ausgeführt werden müssen, als ursprünglich geplant. Und natürlich müssen Bauherren belegen können, dass auch die Änderungen geltendem Recht entsprechen.“

Auf eine weitere positive Neuregelung verweist der Bauherren-Schutzbund in Berlin. So sei es bislang eine freiwillige Sache, wenn in Bauverträgen Angaben zur Bauzeit gemacht würden. Die Konsequenz sei, dass in Zeiten hoher Auslastung Unternehmen die Antragsstellung verzögern und das Bauvorhaben so zu ihren Gunsten verschieben könnten. „Das Nachsehen hat bislang der Verbraucher, der den Bauverzug mit verlängerten Mietkosten und Bereitstellungszinsen teuer bezahlt“, sagt Florian Becker, Geschäftsführer des Bauherren-Schutzbundes. Künftig werde dem ein Riegel vorgeschoben. „Baufirmen müssen ab 2018 einen verbindlichen Zeitpunkt zur Fertigstellung des Werks nennen. Und wenn ihnen das nicht möglich ist, zumindest die Dauer der Baumaßnahmen angeben“, unterstreicht Becker. Wirtschaftliche Risiken für private Bauherren und Erwerber von Wohneigentum würden dadurch deutlich gemindert.

Nicht erst auf das Inkrafttreten der Reform warten

Gute Aussichten also für künftige Bauherren. Was aber machen die, die noch in diesem Jahr einen Bauvertrag unterschreiben wollen? Laut Roger Wintzer, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht (ARGE Baurecht), müssen diese sich noch mit den bisherigen Regelungen behelfen. „Und alles daransetzen, die Leistungsbeschreibung so präzise wie möglich zu formulieren.“

Herbert Oberhagemann, Leiter des Hamburger VPB-Büros, rät indes, nicht den Kopf in den Sand zu stecken. „Im Vertrag können individuelle Regelungen vereinbart werden. Es können also auch jetzt schon Dinge festgeschrieben werden, die der geplanten Reform des Bauvertragsrechts gleichen: Eine ordentliche Baubeschreibung, verbindliche Angaben zu Bauzeiten, Regelungen zur Unterlagenherausgabe und ausgewogene Abschlagszahlungspläne.“

Mehr zum neuen Bauvertragsrecht unter www.vpb.de/ faq-bauvertragsrecht.html