Berlin. Wer von Voll- in Teilzeit wechseln will, muss den Wunschtermin drei Monate zuvor angemeldet haben. Die Rückkehr ist Verhandlungssache.

8,25 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Teilzeit beschäftigt, über 80 Prozent davon sind Frauen. Meist haben sie sich wegen der Kindererziehung dafür entschieden. Das Recht auf Teilzeit ist gesetzlich geregelt, einen Anspruch auf die Rückkehr in den Vollzeitjob gibt es bisher nicht. Ein Überblick.

Was sagt das Gesetz?

Seit 2001 ist der Rechtsanspruch im Bedarfs- und Befristungsgesetz verankert – mit Einschränkungen: Der Arbeitgeber muss unabhängig von der Anzahl der Auszubildenden mehr als 15 Angestellte haben, der Arbeitnehmer muss seit mindestens sechs Monaten dort beschäftigt sein. Soweit betriebliche Gründe dem Wunsch nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber zustimmen. Zu den Gründe einer Ablehnung können Probleme bei der Arbeitsorganisation oder extreme Kosten zählen. Im Streitfall können Arbeitnehmer Widerspruch einlegen und das Arbeitsgericht anrufen.

Wie setzen Arbeitnehmer den Rechtsanspruch um?

Arbeitnehmer müssen die Teilzeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn anmelden. „Das Gesetz verlangt zwar keinen schriftlichen Antrag. Er ist aber zu empfehlen, weil dadurch eine Nachweismöglichkeit gegeben ist“, sagt ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums. Eine Begründung des Wunsches sei nicht notwendig. Gefordert ist aber ein Plan über die Verteilung der Arbeitszeit. Hilfreich sind laut Stiftung Warentest konkrete Vorschläge, wie die Arbeit innerbetrieblich umverteilt werden kann.

Was geschieht, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?

Arbeitgeber müssen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob sie zustimmen. Unterlassen sie dies, verringert sich die Arbeitszeit automatisch und wunschgemäß.

Was muss ich vor einer Entscheidung bedenken?

Der Anspruch besteht nur in Bezug auf eine unbefristete Arbeitszeitreduzierung. Ein Recht auf Rückkehr zur Vollzeit gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat sogar entschieden: Verlangt ein Arbeitnehmer die Zustimmung zu einer befristeten Verringerung, so liegt kein wirksamer Antrag vor. Der Arbeitgeber muss dem nicht stattgeben (BAG 9 AZR 686/05). Laut Gesetz ist der Arbeitgeber nur in der Pflicht, Arbeitnehmer, die von Teilzeit wieder in Vollzeit wechseln wollen, bei der Besetzung entsprechender Jobs bei gleicher Eignung gegenüber anderen Bewerbern zu bevorzugen.

Was empfehlen Experten in Sachen Steuerklassen?

Stiftung Warentest rät Teilzeitkräften dazu, bei einer gemeinsamen Steuerveranlagung mit dem Ehegatten die Steuerklassenkombination drei/fünf zu vermeiden. Sie mache den Teilzeitjob unattraktiv und führten nach Abgabe der Steuererklärung oft zu hohen Nachzahlungen. Günstiger für Paare in dieser Situation sei die Steuerklassenkombination vier/vier oder vier/vier mit Faktor. Hier zahle der Mann mehr, die Frau weniger Lohnsteuer, am Ende des Jahres gebe es aber eine Steuererstattung bzw. keine bedeutende Nachzahlung.

Was können Arbeitnehmer tun, die ihre Teilzeit befristen wollen?

Sie können zunächst in Tarif- und Betriebsvereinbarungen nachsehen, ob es Sonderregeln gibt. Darüber hinaus können sie Bedingungen für eine befristete Teilzeit einvernehmlich verhandeln. Künftig könnte bei der Rückkehr zur Vollzeit das Gesetz helfen. Die entsprechende Anpassung ist Teil des Koalitionsvertrags der Bundesregierung. „Das Vorhaben steht weiter auf der Tagesordnung in der laufenden Legislaturperiode“, hieß es aus dem Bundesarbeitsministerium. „Konkretere Einzelheiten oder Termine können wir derzeit nicht nennen“, sagte ein Sprecher.

Aus Sicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) wäre die Weiterentwicklung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ein wichtiger Schlüssel, um drei Probleme anzugehen: Sie würde „Frauen und Männern den Einstieg in eine lebensorientierte Arbeitszeit ermöglichen, zur Sicherung des Fachkräftebedarfs beitragen und helfen, die Entgeltlücke zwischen Mann und Frau zu schließen“, sagt DGB-Abteilungsleiterin Frauen-, Gleichstellungs- und Familienpolitik, Anja Weusthoff.