Berlin. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Firmen sind lang und unverständlich. Ein Experte erklärt, welche Passagen wichtig sind.

Eine App für Smartphone oder Tablet ist schnell heruntergeladen. Meist öffnet sich dann ein Fenster, oder es gibt einen Link zu Inhalten, die kaum jemanden interessieren: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mitunter sind die Vertragsinhalte nur in englischer Sprache abgefasst – und lang sind die Texte häufig auch noch. Spätestens jetzt wird selbst kundigen Nutzern das Lesen zu viel. Einer US-Studie zufolge bräuchte ein durchschnittlicher Verbraucher 76 Tage, um alle Notierungen seiner gültigen Verträge durchzugehen. Also setzen viele schnell das Häkchen bei „gelesen und akzeptiert“. Was vielen nicht bewusst ist: Diese Klicks zählen wie eine Unterschrift auf Papier.

Eng beschriebene Preislisten

Grundsätzlich gelten alle gesetzlichen Regeln auch dann, wenn die AGB eines Unternehmens etwas anderes festlegen. Die Kunden dürfen durch die Formulierungen nicht unangemessen benachteiligt werden. AGB, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, sind nichtig. „Den Unternehmen verbleibt aber noch ein gewisser Spielraum für Regelungen, die für den Verbraucher nachteilig sein können“, warnt der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland Pfalz, Christian Gollner.

Experten raten dazu, vor allem bei Kommunikationsfirmen zumindest einen Blick auf wichtige Passagen des Kleingedruckten zu werfen. Daraus ergäbe sich oft die Pflicht zu zusätzlichen Entgeltzahlungen. Und das treffe nicht nur auf Mobilfunkfirmen zu. „Oft verraten nur die eng beschriebenen Preislisten, welche Kosten zusätzlich anfallen können“, sagt der Jurist. Mal kostet es extra, Gepäck im Flugzeug mitzunehmen, mal, wenn der Mietwagen nicht vollgetankt zurückgegeben wird. Auch für eine Papierrechnung oder eine geplatzte Lastschrift verlangen Firmen gerne Gebühren.

Vorsicht vor günstigen Probephasen

Ein oft spät erkanntes Ärgernis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die sogenannten Preisanpassungsklauseln. Ein Beispiel dafür sind Mobilfunkverträge, die über zwei Jahre laufen und in den ersten Monaten relativ preisgünstig sind, dann jedoch teurer werden. Jurist Gollner warnt: „Vorsicht vor kostenlosen oder kostengünstigen Probephasen.“

Auch Kündigungsfristen sind in den AGB festgeschrieben. Viele Verträge verlängern sich automatisch um maximal ein Jahr. Ein Blick auf den letztmöglichen Kündigungstermin und ein Eintrag des Datums im Kalender kann vor einer ungewollten Dauerbeziehung zu einer Firma schützen. Im Internet geschlossene Verträge müssen nicht unbedingt brieflich per Einschreiben gekündigt werden. Eine Mail muss dem Unternehmen genügen, wie das Oberlandesgericht München entschieden hat (23 U 3798/11).

Datenschutz ist ein kritisches Thema

Ärgerlich sind manche Klauseln, die insbesondere von Reiseanbietern in die Geschäftsbedingungen geschrieben werden. Sie sehen hohe Pauschalgebühren vor, wenn ein Kunde zum Beispiel seinen Flug storniert. Unter dem Strich erhält der Verbraucher dann allenfalls einen Teil seiner bereits gezahlten Beträge zurück, wenn sich die Forderung überhaupt noch lohnt.

Ein weites Feld der AGB betrifft das „neue Gold im Wirtschaftsleben“ – Informationen über das Konsumverhalten oder den Lebensstil von Kunden. Manche Apps forschen den Verbraucher regelrecht aus. Wer die Datenschutzbestimmungen in den AGB genau liest, kann sich zumindest ein Bild von der Sammelleidenschaft des jeweiligen Anbieters machen. „Datenhungrige Unternehmen erkennt man vor allem daran, dass sie alle nur möglichen Daten auswerten wollen“, sagt Gollner, „das Zauberwort heißt Profilbildung.“

Elektronische Beschatter

Die Auswertung von Daten zu Werbezwecken, die Unternehmen wie Google gerne sammeln, ist nur zulässig, wenn der Kunde einwilligt. Wer die AGB nicht liest und blind sein Einverständnis gibt, hat womöglich viele elektronische Beschatter auf den Fersen, die auch Einblick in das Privatleben nehmen. Schützen können sich Verbraucher, indem sie schriftlich Widerspruch gegen die Datenverwertung einlegen. Doch die Folge kann die Kündigung des jeweiligen Dienstes durch das Unternehmen sein. Widersprechen sollten Verbraucher auch der Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu Werbezwecken.