Luxemburg. Der EuGH hat die Rechte von Anbietern offener WLANs gestärkt. Sie haften nicht bei Urheberrechtsverletzungen. Es gibt aber einen Haken.

Geschäftsleute, die ein kostenloses WLAN-Netz anbieten, haften nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Allerdings kann vom WLAN-Betreiber verlangt werden, das Netzwerk durch ein Passwort zu sichern und die Identität der Nutzer festzustellen (Rechtssache C-484/14).

Und Rechtsinhaber könnten bei einer Behörde oder einem Gericht eine Anordnung beantragen, mit der vom Anbieter verlangt wird, Urheberrechtsverletzungen zu stoppen oder ihnen vorzubeugen.

Hintergrund ist Fall aus München

Hintergrund ist ein deutscher Fall. Ein Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik aus München bot einen ungesicherten WLAN-Hotspot an. Der Musikkonzern Sony mahnte den Mann ab, da über dessen Internetzugang ein Album der Gruppe „Wir sind Helden“ heruntergeladen worden sein soll. Das Landgericht München hält es den Angaben zufolge für erwiesen, dass der Mann die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Es ziehe aber eine mittelbare Haftung in Betracht. Das Gericht bat den EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht.

In dem fraglichen EU-Gesetz geht es auch um die Haftungsbeschränkung bei derartigen Vorfällen. Die Luxemburger Richter sahen nun alle Voraussetzungen für diese Haftungsbeschränkung als erfüllt an. So habe nämlich der Geschäftsmann die Übermittlung der Daten nicht veranlasst, die Daten und den Adressaten nicht ausgewählt und die Daten auch nicht verändert.

Nutzer sollen für Passwort Identität angeben

Ganz aus der Verantwortung entlässt der EuGH den Geschäftsmann und damit auch andere WLAN-Anbieter aber nicht. Der Urheberrechtsinhaber – in diesem Fall Sony – könne durchaus eine Anordnung beantragen, damit solche Vorfälle nicht vorkommen. Dafür erscheine die Sicherung durch ein Passwort geeignet.

Um den gewünschten „Abschreckungseffekt“ gegen potenzielle Urheberrechtsverletzer zu garantieren, sei es zudem erforderlich, dass die Nutzer ihre Identität angäben, um das Passwort zu erhalten, befanden die Richter. Das bayerische Gericht muss nun im Lichte des EU-Urteils den Fall abschließen. (dpa/epd)