Berlin. Bisher müssen Eltern auf der Straße fahren, wenn ihr Kind auf dem Gehweg radelt. Wo Fahrradfahrer überall radeln dürfen – und wo nicht.

Gibt es keinen Radweg, müssen Erwachsene mit dem Fahrrad bislang auf der Straße fahren, Kinder dürfen bis zum zehnten Geburtstag den Gehweg nutzen. Fahren Erwachsene dann ebenfalls auf dem Gehweg, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Für Eltern, die gemeinsam mit ihren Kindern mit dem Fahrrad unterwegs sind, bedeutet das: Sie müssen nicht nur ihre eigene Fahrbahn im Blick behalten, sondern auch auf ihren Nachwuchs auf dem Bürgersteig achten. Häufig erschweren Grünstreifen oder parkende Autos die Sicht.

Verkehrsminister Alexander Dobrindt will das nun ändern. Ein Gesetzentwurf des Bundesverkehrsministeriums sieht vor, dass „Erwachsene (ihre) Kinder auf Fahrrädern künftig auf dem Gehweg begleiten dürfen“. Einem Bericht des WDR zufolge soll demnach eine Aufsichtsperson, die mindestens 16 Jahre alt ist, gemeinsam mit einem Kind auf dem Gehweg fahren dürfen. Die bisherigen Altersgrenzen für das Radfahren auf dem Gehweg sollen bestehen bleiben.

Wo genau aber dürfen Radfahrer eigentlich fahren? Und wo nicht? Ein Überblick:

• Wer darf mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren?

Eigentlich müssen Fahrradfahrer die Straße nutzen, sofern es keinen Radweg gibt oder das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ die Benutzung des Gehwegs erlaubt. Wer sich nicht an die Regel hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit; ihm droht ein Bußgeld von 15 Euro. Allerdings gibt es Ausnahmen. Kinder dürfen bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gar nicht auf der Straße fahren, sondern müssen den Bürgersteig benutzen. Bis sie zehn Jahre alt sind, ist es ihnen freigestellt, ob sie die Straße oder den Gehweg nutzen. Erst ab dem zehnten Geburtstag müssen Kinder auf der Straße fahren.

Künftig sollen nach den Plänen des Bundesverkehrsministeriums auch Begleitpersonen von Kindern mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren dürfen, wenn es keinen Fahrradweg gibt. Die neuen Regeln seien familienfreundlich und sorgten für mehr Verkehrssicherheit, heißt es auf der Internetseite der Bundesregierung. Die Fahrradfahrer müssten selbstverständlich Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

• Gibt es tatsächlich eine Radwegebenutzungspflicht?

Ja, die gibt es. Allerdings gilt sie nur, wenn ein Fahrradweg durch ein entsprechendes Verkehrschild – blauer Untergrund mit weißem Fahrrad-Ikon – gekennzeichnet ist (Zeichen 237, 240 oder 241).

Ein getrennter Geh- und Radweg ist durch das Zeichen 241 gekennzeichnet.
Ein getrennter Geh- und Radweg ist durch das Zeichen 241 gekennzeichnet. © iStock | iStock

Ausnahmen bestätigen die Regel: „Wenn ein Radweg nicht benutzbar ist, etwa weil Mülltonnen den Weg versperren, ein Straßencafé den Weg als Erweiterungsfläche für Tische und Stühle nutzt oder Autos darauf parken, dann muss man nicht darauf fahren, sondern darf auf die Fahrbahn ausweichen“, erklärt René Filippek, Sprecher des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC). Auch rutschige Blätter oder Schnee und Eis können einen Fahrradweg für den Radfahrer unzumutbar machen. Allerdings müsse eine starke Einschränkung vorliegen. „Nur weil einem der Belag nicht gefällt, darf man nicht einfach auf die Straße wechseln“, sagt Filippek.

Gibt es auf einem Bürgersteig einen aufgezeichneten oder mit rotem Pflaster markierten Radweg ohne entsprechende Beschilderung, darf er genutzt werden, es besteht aber kein Zwang. Der Fahrradfahrer kann sich aussuchen, ob er auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn fahren möchte.

•Darf ein Radfahrer den Gehweg nutzen, wenn die Straße zu gefährlich ist?

Der Gehweg ist für Radfahrer tabu, außer er ist unter zehn Jahre alt. Ist die Fahrt auf der Fahrbahn – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, bleibt ihm nur eine Möglichkeit. „Dann muss er eben ein Stück schieben“, sagt ADFC-Sprecher Filippek. Allerdings ergänzt er: „In der Regel ist man auf der Fahrbahn als Radfahrer am sichersten unterwegs, weil die Autofahrer einen ständig im Blick haben.“

• Darf ein Fahrradfahrer den linken Radweg benutzen?

Radwege, die in Fahrtrichtung gesehen auf dem linken Bürgersteig jenseits der Fahrbahn liegen und nicht mit den blauen Fahrradweg-Verkehrszeichen 237, 240 und 241 gekennzeichnet sind, dürfen nur dann genutzt werden, wenn das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ aufgestellt ist. In einem Informationsblatt des ADFC heißt es dazu, die Verwendung des Zeichens „macht die Freigabe von Radwegen in Gegenrichtung mögliche, ohne dass damit – wie bei der Freigabe durch ein blaues Radwegschild – eine Benutzungspflicht verbunden ist“.

• Dürfen Radfahrer verkehrt herum in die Einbahnstraße fahren?

Grundsätzlich sind Einbahnstraßen Einbahnstraßen, auch für Radfahrer. Ein Zusatzzeichen – weißer Untergrund mit schwarzem Fahrrad und zwei in entgegengesetzte Richtung weisende Pfeile – zeigt an, dass Fahrradfahrer auch in der Gegenrichtung zugelassen sind. Dabei gilt für Radfahrer, die in Gegenrichtung aus einer freigegebenen Einbahnstraße fahren, die Regelung „rechts vor links“, es sei denn, ein kleines Vorfahrt-gewähren-Schild (Zeichen 205) ist aufgestellt.

• Dürfen Radfahrer nebeneinander auf der Straße fahren?

Normalerweise gilt für Radfahrer auf der Fahrbahn, dass sie möglichst weit rechts und hintereinander fahren sollen. Behindern sie den Straßenverkehr jedoch nicht, dürfen sie auch zu zweit nebeneinander fahren, heißt es in Paragraf 2 der Straßenverkehrsordnung.

Sind mehr als 15 Fahrradfahrer als Gruppe in einem sogenannten geschlossener Verband unterwegs, erlaubt ihnen die Straßenverkehrsordnung jedoch, zu zweit nebeneinander auf der Straße zu fahren. Der Verband muss für die anderen Verkehrsteilnehmer als solcher erkennbar sein.