Berlin. In den meisten Bundesländern sind Rauchmelder bereits Pflicht. Es gibt aber immer wieder Streit über die Kostenverteilung beim Einbau.

Aus ihren täglichen Einsätzen weiß die Feuerwehr, dass die kleinen, runden Geräte an den Zimmerdecken dank ihres lauten Warntons Leben retten können. Die meisten Bundesländer haben den Einbau eines Rauchmelders bereits zur Pflicht gemacht – Berlin war Schlusslicht. Um die Zahl der Todesopfer von Wohnungsbränden zu verringern, ist hier der Einbau in Neubauten erst seit Jahresbeginn vorgeschrieben. In Bestandsbauten gilt das erst ab 2021. Kontrollen der Vorschrift finden kaum statt. Die Schornsteinfeger-Innung geht davon aus, dass im privaten Bereich nur ein Bruchteil der Wohnungen mit den Warngeräten ausgestattet ist.

Anders als in den meisten ande­ren Bundesländern ist in Berlin der Ein­bau von Rauchwarnmeldern auch in den Räumen vorgesehen, in denen nicht bestimmungsgemäß Personen schlafen – neben Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flur also auch in Wohnzimmer oder Arbeitszimmer. Ausgenommen sind Küchen sowie Bäder und Toiletten.

Prüftaste am Gerät

Die weiteren Details sind in den jeweiligen Bauordnungen der einzelnen Bundesländer zum Teil unterschiedlich geregelt. In Berlin ist unter Paragraf 48, Absatz 4 der Bauordnung nicht explizit die Verantwortlichkeit für den Einbau der Rauchmelder geklärt. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Nachrüstung von Rauchwarnmeldern in Berlin den Eigentümern obliegt. Alte oder defekte Rauchmelder nach beispielsweise zehn Jahren ersetzen zu lassen, falle demnach ebenfalls in ihren Aufgabenbereich.

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten sich Vermieter den Einbau von ihren Mietern schriftlich bestätigen lassen und die Bedienungsanleitung übergeben. Klar geregelt ist in der Berliner Bauordnung, dass Mieter oder andere Nutzungsberechtigte für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich sind, damit die Warngeräte in funktionsfähigem Zustand bleiben. Dazu gehört, etwa einmal jährlich die Prüftaste am Gerät zu drücken und einen Probealarm auszulösen. Ratsam ist auch, die Schlitze zu reinigen, durch die der Rauch in den Warnmelder eindringt.

Einbau und Ersatz

Manchmal gehört zur Wartung auch der Batteriewechsel. Allerdings verfügen viele Modelle mittlerweile über fest eingebaute Batterien, die für eine Lebensdauer von zehn Jahren ausreichen. Aus diesen unterschiedlichen Verantwortlichkeiten ergibt sich die Kostenverteilung. Eigentümer müssen den Einbau und Ersatz bezahlen. Erste Streitfälle haben aber schon die Gerichte beschäftigt. Zu klären war unter anderem die Frage: Sind die Kosten des Leasings eines Rauchmelders und der jährlichen Wartung als Betriebskosten umlegbar?

Im März 2016 entschied das Landgericht Hagen (Az.: 1 S 198/15) in Nordrhein-Westfalen beispielsweise, dass die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders nicht als Betriebskosten auf die Mieter verteilt werden können. Ebenso urteilte das Amtsgericht Dortmund (423 C 8482/16). Lediglich die Aufwendungen für die jährliche Wartung kann man demzufolge als Betriebskosten auf die Mieter übertragen.

Anschaffungskosten umlegen

Durch den Bundesgerichtshof seien diese Themen aber noch nicht abschließend entschieden worden, so der Immobilienverband Haus & Grund. Hat der Eigentümer die Warngeräte hingegen gekauft, kann er elf Prozent der Anschaffungskosten jährlich auf die Miete umlegen, weil er durch das Gesetz zu dieser Anschaffung verpflichtet ist.

Die Ausgaben halten sich insgesamt in Grenzen. Die externe Wartung pro Rauchmelder kostet beispielsweise fünf Euro pro Jahr. Auch die Anschaffungskosten sind überschaubar. Bei ihrem Test Anfang 2016 fand die Stiftung Warentest heraus, dass man einen guten Rauchmelder für 20 Euro pro Stück bekommt. 30, 90 oder über 100 Euro auszugeben, ist nicht nötig. Entscheiden sollte man sich für Geräte, die samt Batterie zehn Jahre einsatzbereit bleiben.

Behördliche Sicherheitsregelungen

Offizielle Kontrollen, ob Rauchmelder installiert sind, gibt es nicht. Bei Neubauten erfolgt die Prüfung durch das zuständige Bauamt oder den Architekten. Dass die Rauchmelder-Pflicht eine Art gesetzlicher Appell ist, zeigt auch die Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Danach erlischt der Versicherungsschutz nicht, wenn Rauchmelder fehlen oder defekt sind.

„Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer einer Hausrat- oder Gebäudeversicherung alle bestehenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen beachten“, so eine Sprecherin. Aber: „Fälle, in denen ein fehlender oder unsachgemäß betriebener Rauchmelder negativen Einfluss auf die Entschädigung eines versicherten Sachschadens hatte, sind uns nicht bekannt. Rauchmelder sollen Leben retten, der Schutz vor Sachschäden ist dabei zweitrangig.“