Braunschweig. Urlaub, Überstunden oder Home Office: Ostfalia-Jurist Horst Call rät Arbeitnehmern, mit ihren Chefs in dieser Woche eine Lösung zu finden.

Kinderzimmer statt Schulklasse: Seit Montag bleiben in Niedersachsen und fast allen anderen Bundesländern wegen des sich ausbreitenden Coronavirus die Kindertagesstätten und Schulen geschlossen. Eine solche Situation gab es in Deutschland noch nie. Bei vielen Eltern herrscht deswegen Unsicherheit, wie sie in den nächsten Wochen Beruf und Kinderbetreuung miteinander vereinbaren können.

Professor Horst Call, Arbeitsrechtler der Ostfalia, Hochschule für angewandte Wissenschaften, beantwortet die Frage unserer Leserin Ronja Ochsendorf aus Braunschweig. Sie will wissen:

Wie ist das geregelt, wenn man als Elternteil aufgrund der landesweiten Schulschließungen nicht arbeiten gehen kann? Dürfen Eltern zu Hause bleiben?

Durch den Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen. Daran ändert eine Pandemie grundsätzlich nichts. Wenn jedoch die Kitas und Schulen geschlossen sind, und die Eltern keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, kann zumindest ein Elternteil der Arbeit fernbleiben, ohne mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.

Der Arbeitnehmer muss sein Fernbleiben dem Arbeitgeber rechtzeitig anzeigen, und es muss den Bedingungen entsprechend angepasst werden. Ein Jugendlicher, der
16 Jahre alt ist, muss zu Hause zum Beispiel nicht in demselben Umfang betreut werden wie ein kleines Kind.

Professor Horst Call.
Professor Horst Call. © Privat

Wie sieht es während dieser Zeit mit der Bezahlung aus?

Von der Möglichkeit, in solch einem Fall zu Hause zu bleiben, ist die Frage zu trennen, ob weiterhin ein Anspruch auf Vergütung des Arbeitnehmers besteht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist unter Paragraph 616 geregelt, dass Arbeitnehmer, die aus Gründen, die ihrer persönlichen Sphäre zuzurechnen sind, ohne Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind, weiterhin Anspruch auf Vergütung haben. Dieser Vergütungsanspruch ist jedoch nicht unbegrenzt, er verstreicht in der Regel nach fünf bis sechs Tagen.

Während dieser Zeit sollte sich der Arbeitnehmer darum bemühen, mit seinem Arbeitgeber eine Lösung zu finden. Soll der Arbeitnehmer ab nächster Woche Urlaub nehmen? Kann er Überstunden abbauen? Oder besteht die Möglichkeit von Home Office? Der BGB-Paragraph ist aber nicht immer anwendbar. Er kann zum Beispiel im Arbeitsvertrag inhaltlich modifiziert oder sogar ausgeschlossen werden. Eine Einschränkung oder Modifikation erfolgt häufig auch durch Betriebsvereinbarungen oder tarifliche Regelungen. Der Arbeitnehmer sollte deshalb klären, welche Regelungen für sein Arbeitsverhältnis gelten.

Vielleicht schafft auch die Politik eine Regelung zur Finanzierung der Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Falle staatlich angeordneter Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen, darüber wird im Moment gesprochen.

Kann sich der Arbeitnehmer mit Rücksicht auf zu betreuende Kinder krank melden?

Wenn Arbeitnehmer zu Hause auf ihre Kinder aufpassen, besteht die Möglichkeit, dass sie krank werden. Dann sollte man natürlich zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen.

In diesem Fall besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, längstens für sechs Wochen. Man sollte sich jedoch nur krankschreiben lassen, wenn man auch wirklich erkrankt ist. Ansonsten könnte dies strafrechtlich relevant werden.

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