Aber: Der Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk deckt nur die Zeit zwischen 6 und 21 Uhr ab.

Kreis Pinneberg. 40 Prozent weniger Alkoholkontrollen vermeldete die Stadt Hamburg in der Vorweihnachtszeit. Der Grund: ein Verfassungsgerichtsurteil. Demnach sei stärker darauf zu achten, dass Blutproben bei möglichen Promillesündern zwingend von einem Richter angeordnet werden müssen.

Ein Richterspruch, der auch Auswirkungen auf den Kreis Pinneberg hat. Der Arbeitsaufwand für die Polizisten hat zugenommen. Und die Verunsicherung unter den Beamten ist groß. Gleich mehrfach, so ist aus Polizeikreisen zu erfahren, hat das Innenministerium den Erlass, wie mit möglichen Alkoholsündern am Steuer umzugehen ist, geändert.

"Die Zahl der Alkoholkontrollen ist landesweit konstant", so Jessica Wessel, Sprecherin des Landespolizeiamtes. Und sie betont weiter: "Wir halten uns an die Strafprozessordnung." Und die besage, dass nur ein Richter die Blutprobe anordnen darf.

Das führt zu einer kuriosen Situation: Haben Beamte im Kreis Pinneberg nachts den Verdacht, dass ein kontrollierter Autofahrer alkoholisiert ist, müssen sie über die Einsatzleitstelle oder die Dienststelle den Anruf bei einem Richter veranlassen. Nur: Zu dieser Zeit ist keiner erreichbar. Wie Lysann Mardorf, Sprecherin des Landgerichtsbezirks Itzehoe bestätigt, deckt der Bereitschaftsdienst nur die Zeit zwischen 6 und 21 Uhr ab. Was folgen muss, ist der Versuch, einen Staatsanwalt ans Telefon zu bekommen. Erst wenn auch dieser Schritt fehlschlägt, dürfen die Polizisten selbst die Blutprobe anordnen. Auf diese Weise geht Zeit verloren, in denen die Beamten für andere Aufgaben nicht bereit stehen.

Und hinterher wartet eine Menge Schreibkram: "Die Kollegen sind angewiesen, alles genau zu dokumentieren", erläutert Polizeisprecherin Wessel. So muss festgehalten werden, wann und wie oft versucht wurde, einen Richter oder einen Staatsanwalt zu erreichen. Auch die Eindrücke bei der Kontrolle sind zu belegen: Warum besteht der Verdacht dass der kontrollierte Autofahrer alkoholisiert ist? Lag es an der Fahrweise, der Aussprache, der Alkoholfahne? Nur wenn alles penibel dokumentiert ist, hat später vor Gericht die Blutprobe, die nicht von einem Richter angeordnet worden ist, Bestand.

Allerdings: Die Rechtslage ist in solchen Fällen nicht eindeutig. So urteilte das Oberlandesgericht in Schleswig am 26. Oktober 2009, dass eine Blutuntersuchung nicht verwertet werden darf, wenn sie von einem Polizisten angeordnet worden war und dieser nicht versucht hatte, vorher einen Richter zu erreichen. Das Landgericht Itzehoe befand dagegen am 8. Dezember 2009 in einem anderen Fall, dass bei dieser Konstellation das Ergebnis der Blutprobe sehr wohl Grundlage eines Urteils sein kann.