Rostock. Reiseveranstalter haften nicht für Behandlungsfehler durch den Schiffsarzt auf einem Kreuzfahrtschiff. So entschied das Amtsgericht Rostock.

Der Reiseveranstalter ist nicht für das verantwortlich für das, was ein Arzt auf einem Kreuzfahrtschiff macht. Dabei ist es egal ob es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler handelt oder nicht. So entschied ein Gericht. Der Arzt sei nämlich weder Erfüllungs- noch Verrichtungshilfe des Veranstalters, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Rostock.

Er sei kein Hilfspersonal des Unternehmens, sondern selbstständig tätig. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Frau hat mit Klage keinen Erfolg

Der Fall (Az.: 47 C 243/15): Die Klägerin hatte sich auf einem Schiff einer Behandlung wegen Übelkeit und Schwindel unterzogen. Der Arzt attestierte Seekrankheit und setzte eine Infusion.

Die Frau klagte daraufhin über Taubheit im linken Unterarm. Sie erklärte, die Nadel habe einen Nerv geschädigt und verlangte folglich Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Doch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Der Veranstalter hafte nicht - unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler gehandelt habe oder nicht. (dpa)