Münster. Es bleibt beim „subsidiären Schutz“: Kriegsflüchtlinge aus Syrien haben laut einem Urteil keinen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus.

  • Das Oberverwaltungsgericht Münster stärkt die Praxis der Flüchtlingsbehörde
  • Syrische Flüchtlinge erhalten in Deutschland zunehmend nur noch den subsidiären Schutzstatus
  • Entscheidung dürfte Auswirkungen auf Zehntausende ähnliche Fälle haben

Syrische Kriegsflüchtlinge müssen bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht grundsätzlich mit politischer Verfolgung, Festnahme oder Folter rechnen. Mit dieser Entscheidung stärkte das Oberverwaltungsgericht Münster die Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das derzeit syrischen Asylbewerbern lediglich einen eingeschränkten, sogenannten „subsidiären Schutz“ gewährt.

Das OVG wies am Dienstag die Klage eines 48-jährigen syrischen Familienvaters aus Aleppo ab. Der Mann hatte gefordert, ihm die „Flüchtlingsei­genschaft zuzuerkennen“. Es sei nicht davon auszugehen, dass zurückkehrende Asylbewerber allein wegen ihres Asylantrags, ihres Aufenthalts hier oder wegen ille­galen Verlassens ihres Heimatlands vom syrischen Staat als politische Gegner ver­folgt würden. Die Vorinstanz hatte dem Kläger noch Recht gegeben.

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    Tausende ähnlicher Fälle vor Gerichten

    Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auch auf Tausende andere ähnlich gelagerte Fälle haben. Ende Januar lagen allein am Verwaltungsgericht Münster 1900 Klagen vor. In ganz NRW sind es nach Angaben einer OVG-Sprecherin an allen sieben Verwaltungsgerichten knapp 12.300 Syrien-Verfahren. In ganz Deutschland dürften es Zehntausende sein.

    Den subsidiären Schutz erhalten Flüchtlinge, wenn ihnen zwar eine Bedrohung für Leib und Leben im Heimatland etwa wegen eines Bürgerkriegs droht, aber keine individuelle Verfolgung erkennbar ist. Er gewährt eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr, der volle Flüchtlingsstatus dagegen für drei Jahre. Syrische Flüchtlinge erhalten in Deutschland zunehmend nur noch den subsidiären Schutzstatus.

    Das Gericht entschied, die volle Anerkennung als Flüchtling erfordere, dass dem Kläger „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner politi­schen Überzeugung oder Religion eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte“ drohe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in der Vorinstanz könne das in dem verhandelten Fall aber nicht festgestellt werden.

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      Keine Revision zugelassen

      Die Gefahr für jeden rückkehrenden Asylbewerber, unter Folter zu seinen Kenntnissen über die Exilszene verhört zu werden, könne unter den heutigen Bedingungen nicht länger angenommen werden. Es gebe „keine Erkenntnisse, dass rückkehrende Asylbewerber wegen ihres Asylantrags und Aufenthalts hier und eventuell noch wegen illegalen Verlassens Syriens vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden“. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. (W.B./dpa)