Berlin. Wahlwerbung im Fernsehen ist kein Quotenhit. Wie viel Zeit den Parteien zusteht, haben jetzt die Landesmedienanstalten festgelegt.

Die AfD kann im privaten Rundfunk genauso viel Sendezeit für Wahlwerbespots beanspruchen wie die FDP. Das geht aus den „Rechtlichen Hinweisen“ der Landesmediananstalten zu Wahlsendezeiten für politische Parteien hervor, die am Mittwoch in Berlin veröffentlicht wurden.

Vor der Bundestagswahl im September müssen bundesweit verbreitete Fernseh- und Hörfunksender demnach AfD und FDP jeweils mindestens drei Zeitschienen mit einer Länge von 1,5 Minuten zur Verfügung stellen.

Es geht nicht nur um Präsenz im Bundestag

Obwohl beide Parteien derzeit nicht im Deutschen Bundestag vertreten sind, bekommen sie mehr Wahlwerbezeit eingeräumt als andere kleine Parteien, die zur Wahl zugelassen wurden. Diese „übrigen Parteien“ können nur zwei Spots in einer Länge von 1,5 Minuten schalten. Die Landesmedienanstalten begründen dies damit, dass nicht nur das letzte Wahlergebnis auf Bundesebene in die Berechnung einfließe. Es seien auch Faktoren wie die Dauer des Bestehens einer Partei, ihre Mitgliederzahl, ihre Verbreitung anderen Parlamenten oder ihre „sonstige politisch wirksame Tätigkeit“ einzubeziehen.

Nach dem Rechenmodell der Medienaufsichtsbehörden für die kommende Bundestagswahl stehen CDU und SPD jeweils mindestens acht Spots à 1,5 Minuten zu. Grüne, Linke und CSU können vier Spots beanspruchen. Die Gesamtsendezeit kann nach der Vorstellungen der Parteien frei proportioniert werden, es sind also auch mehr Spots mit einer kürzeren Dauer möglich. Kleinere Einheiten unter 30 Sekunden könnten aber mit „berechtigten Interessen“ des Rundfunksender kollidieren, geben die Landesmedienanstalten zu bedenken.

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    Werbespots laufen in Hauptsendezeit

    Wahlwerbesendungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Die Ausstrahlung muss in der Hauptsendezeit erfolgen, also im Hörfunk zwischen sechs und 19 Uhr und im Fernsehen zwischen 17 und 23 Uhr. Die technischen Kosten für den Sendebetrieb können sich die Sender von den Parteien erstatten lassen.

    Die Sender dürfen einen Spot nur ablehnen, wenn er eindeutig keine Wahlwerbung darstellt oder offensichtlich gegen allgemeine Gesetze, insbesondere Strafvorschriften, verstößt.

    Rechtsgrundlage für Wahlwerbung im bundesweiten privaten Sendern ist der Rundfunkstaatsvertrag, der aber lediglich allgemein eine „angemessene Sendezeit“ für die Parteien vorsieht. Bei landesweiten, regionalen oder lokalen Programmen gilt das Medienrecht des jeweiligen Bundeslandes. Die meisten öffentlich-rechtlichen Sender sind nach den für sie geltenden Gesetzen oder Staatsverträgen ebenfalls zur Einräumung von Wahlwerbezeit verpflichtet. (epd)

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