Frage aus dem Arbeitsrecht

English, please: Können Chefs die Arbeitssprache ändern?

| Lesedauer: 2 Minuten

Englisch: fließend. Spanisch: Grundkenntnisse. Fremdsprachen sind in vielen Jobs gefragt. Doch sollen Berichte und Co. in einer verfasst werden, dürfte das manche ins Schwitzen bringen. Was dann gilt.

Köln (dpa/tmn). Ob es um E-Mails an Kunden geht oder um Meetings - ist man in einem internationalen Arbeitsumfeld unterwegs, ist Deutsch womöglich nicht immer die Sprache der Wahl. Doch kann der Arbeitgeber festlegen, dass die Arbeitssprache geändert wird, Aufgaben im Job also nicht länger auf Deutsch, sondern beispielsweise auf Englisch erledigt werden müssen?

Das hängt zunächst einmal davon ab, was in den Arbeitsverträgen der Beschäftigten steht. Ist hier Deutsch als Arbeitssprache festgelegt, kann der Arbeitgeber nicht einfach festlegen, dass E-Mails, Angebote oder Berichte künftig nur noch auf Englisch oder auf Französisch geschrieben werden.

Ist das nicht der Fall, sieht die Sache anders aus: „Wenn - wie bislang allgemein üblich - im Arbeitsvertrag keine Regelung enthalten ist, kann die Arbeitssprache im Wege des Direktionsrechts grundsätzlich angewiesen werden“, erklärt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.

Aufs Berufsbild kommt es an

Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die gewünschte Sprache auch Teil des vereinbarten Berufsbildes ist. Wann dies der Fall ist und wann nicht, lässt sich allerdings nicht pauschal sagen. Oberthür zufolge sei dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation zu bewerten. „Dabei ist allerdings billiges Ermessen zu wahren, es sind also die betrieblichen Interessen an einem bestimmten Sprachgebrauch abzuwägen mit den persönlichen Interessen der Arbeitnehmer.“

Unterschieden wird zwischen einer Änderung der Arbeitssprache und einer Änderung der Betriebssprache. Letztere ist gemeint, „wenn auch außerhalb des dienstlichen Kontextes, also etwa in den Pausen, eine bestimmte Sprache genutzt werden soll“, erklärt Nathalie Oberthür. „Eine solche Anweisung betrifft die allgemeine Ordnung des Betriebes und unterliegt deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats.“

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Mehr Artikel aus dieser Rubrik gibt's hier: Karriere

( © dpa-infocom, dpa:230922-99-291677/2 (dpa) )