Verden

Nach tödlichem Unfall: Ex-Forstamtsleiter nicht vor Gericht

Eine Figur der blinden Justitia.

Eine Figur der blinden Justitia.

Foto: Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild

Nach dem tödlichen Unfall eines Schülers in einem Waldpädagogikzentrum der Landesforsten im Kreis Diepholz 2019 muss sich der ehemalige Leiter des Forstamtes nicht vor Gericht verantworten. Gegen den Mann bestehe kein hinreichender Tatverdacht, teilte das Oberlandesgericht Celle am Donnerstag mit. Gegen die damalige leitende Angestellte des Waldpädagogikzentrums kommt es dagegen zum Prozess. Es sei angestrebt, dass das Verfahren noch in diesem Jahr beginne, sagte eine Gerichtssprecherin.

Verden (dpa/lni). Nach dem tödlichen Unfall eines Schülers in einem Waldpädagogikzentrum der Landesforsten im Kreis Diepholz 2019 muss sich der ehemalige Leiter des Forstamtes nicht vor Gericht verantworten. Gegen den Mann bestehe kein hinreichender Tatverdacht, teilte das Oberlandesgericht Celle am Donnerstag mit. Gegen die damalige leitende Angestellte des Waldpädagogikzentrums kommt es dagegen zum Prozess. Es sei angestrebt, dass das Verfahren noch in diesem Jahr beginne, sagte eine Gerichtssprecherin.

Das Unglück hatte sich im Juni 2019 während einer Fahrt von Fünftklässlern aus Wolfsburg ereignet. Einige Kinder hatten auf einer Eisenbahn-Lore getobt, die auf einem Schienenstrang abgestellt war. Ein Zehnjähriger stürzte und wurde von der 400 Kilogramm schweren Lore überrollt. Er starb an der Unglücksstelle.

Die Staatsanwaltschaft Verden hatte daraufhin die leitende Angestellte des Waldpädagogikzentrums und den ehemaligen Leiter des Forstamtes, der die Aufsicht über die Einrichtung hatte, im Februar 2023 wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen angeklagt. Die beiden hätten keine geeigneten Schutzvorkehrungen getroffen. Das Landgericht ließ die Anklage gegen den Mann nicht zu, die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle wies diese zurück (Az.: 2 Ws 244/23). Zwar habe der Grundstückeigentümer Verkehrssicherungspflichten, wenn erkennbare Gefahren für Dritte vorhanden seien. Die Pflichten seien aber der Hausleitung übertragen worden. Der Beschluss ist rechtskräftig.

( © dpa-infocom, dpa:230914-99-194922/3 (dpa) )