Hamburg. Großer Erfolg für den Mieterverein zu Hamburg: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (ZR 153/09) muss die Hamburger Wimmo GmbH den neun vom Mieterverein vertretenen ehemaligen Wohnungssuchenden jetzt die "Vermittlungsprovision" zurückzahlen. Der BGH bestätigte, dass die Tätigkeiten der Wimmo unter das Wohnungsvermittlungsgesetz fallen und damit eine erfolgsbezogene Tätigkeit geschuldet wird. Wenn keine Wohnung vermittelt wird, haben daher die Geschädigten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Geldbeträge. Die Wimmo wirbt mit dem Angebot preisgünstiger Wohnungen in bevorzugten Lagen. Interessenten müssen zuvor bis zu 189 Euro zahlen und erhalten Listen von angeblich courtagefreien Wohnungen.
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