Sicher, ein Elektroroller hat praktische Vorzüge gegenüber einem Rollstuhl. Doch muss die Krankenkasse sich an den Kosten beteiligen? Mit dieser Frage hat sich ein Gericht auseinandergesetzt.

Celle (dpa/tmn) – Ein Elektroroller ist kein Rollstuhlersatz – auch wenn er einen Sitz hat und letztlich leichter zu transportieren sein mag als ein Elektrorollstuhl. Dennoch zählt er nicht als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse muss deshalb die Anschaffungskosten nicht übernehmen.

Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16 KR 151/20), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

In dem Fall hatte ein gehbehinderter Mann geklagt. Er wollte von seiner Krankenkasse eine Beihilfe zur Anschaffung eines klappbaren Elektrorollers mit Sattel - unter anderem, weil er diesen mit in den Urlaub und auf Busreisen nehmen könne und der Roller im Gegensatz zu einem Rollstuhl in sein Auto passe. Als die Kasse ablehnte, klagte er, allerdings ohne Erfolg.

Ein Elektroroller sei kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, argumentierte das Gericht. Es komme darauf an, ob ein Produkt für die Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sei. Dies sei bei einem Elektroroller nicht der Fall.

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