Berlin/Karlsruhe . Die Bundestagswahl am 26. September kann nach dem neu beschlossenen Wahlrecht stattfinden, urteilte jetzt das Verfassungsgericht.

Die Bundestagswahl am 26. September kann nach dem von Union und SPD neu beschlossenen Wahlrecht stattfinden. Das Bundesverfassungsgericht wies einen Eilantrag ab, mit dem die FDP-, Grünen- und Linke-Abgeordneten die Änderungen mit sofortiger Wirkung kippen wollten.

Wie das Gericht in Karlsruhe am Freitag mitteilte, will es die Reform aber im Hauptverfahren genau prüfen, die Richterinnen und Richter sehen möglicherweise problematische Punkte.

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Bundestag: Parlament ist zu groß geworden

Im Grunde herrscht Einigkeit, dass der inzwischen auf 709 Sitze angewachsene Bundestag wieder kleiner werden muss. Ein großes Parlament kostet den Steuerzahler nicht nur mehr Geld, es ist auch weniger arbeitsfähig. Aber über den richtigen Weg dorthin wird seit Jahren gestritten. Eine Kompromisslösung, die alle Parteien mittragen wollten, war in zwei Wahlperioden nicht zustande gekommen. Lesen Sie dazu: Bundestag mit rund 1000 Abgeordneten - So wäre es möglich

Wahlrechtsreform: Größerer Änderung erst für 2025 geplant

Im Oktober 2020 hatten Union und SPD schließlich im Alleingang eine Wahlrechtsänderung beschlossen, die auch viele Experten für unzureichend halten. Denn bei den derzeit 299 Wahlkreisen soll es zunächst bleiben. Eine größere Reform ist erst für die Wahl 2025 geplant. Dafür soll eine Kommission bis Mitte 2023 Vorschläge machen.

FDP, Linke und Grüne hatten gemeinsam einen Alternativentwurf vorgelegt, der nur 250 Wahlkreise vorsah, sich damit aber nicht durchsetzen können. Sie haben sich nun auch zusammengetan, um die schwarz-rote Reform in Karlsruhe zu Fall zu bringen, und einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle eingereicht. Das Hauptverfahren, in dem die Verfassungsrichterinnen und -richter das Gesetz grundlegend prüfen, läuft noch. Entschieden ist nur über den Eilantrag.

Bei der Entscheidung des Gerichts spielte auch eine Rolle, dass die Reform nach seiner Einschätzung keine allzu großen Änderungen bewirkt.

Bundestag: Soll-Größe auf 598 Sitze festgelegt

Auf die Stimmabgabe der Bürgerinnen und Bürger hat das Karlsruher Verfahren und die nun veröffentlichte Eilentscheidung vom 20. Juli keine unmittelbaren Auswirkungen. Es geht darum, nach welchen Regeln die abgegebenen Stimmen in Mandate umgerechnet werden.

Nach der Neuregelung werden Überhangmandate einer Partei teilweise mit ihren Listenmandaten verrechnet. Bis zu drei Überhangmandate werden nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert, wenn der Bundestag seine Soll-Größe überschreitet. Diese ist bei 598 Sitzen festgelegt.

(fmg/dpa)