Müchen. Das Landgericht München hat eine Kooperation zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und dem US-Konzern Google vorläufig untersagt.

  • Bei Google-Suchanfragen zu Krankheiten wird bei den Ergebnissen prominent eine Infobox des Gesundheitsministeriums angezeigt
  • Diese Kooperation wurde von Landgericht München nun als Kartellverstoß bewertet
  • Der Medienkonzern Burda hatte geklagt

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat durch eine Kooperation mit dem US-Suchmaschinen-Giganten Google unzulässig in den freien Wettbewerb des Marktes eingegriffen. Zu dieser klaren Einschätzung kamen die Kartellrechtsexperten des Münchner Landgerichts I – und haben dem Ministerium die umstrittene Zusammenarbeit mit dem US-Konzern im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verboten.

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Damit ist ein Projekt, das der Gesundheitsminister erst vor wenigen Wochen überraschend präsentierte, sehr schnell juristisch gestoppt worden. Spahn hatte bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Google-Manager Philipp Justus am 10. November erklärt: „Wer nach Gesundheitsthemen googelt, ist unsicher und braucht dringend Rat, daher ist es wichtig, dass man sich auf die Informationen verlassen kann, die man dort findet.“

Im November gaben Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Philipp Justus, Vice President Google Zentral-Europa,  eine gemeinsame Pressekonferenz  zur Kooperation.
Im November gaben Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Philipp Justus, Vice President Google Zentral-Europa, eine gemeinsame Pressekonferenz zur Kooperation. © imago images/photothek | Felix Zahn

Google-Kooperation: Spahn war juristisch offenbar schlecht beraten

Dass auch Medien verlässliche Informationen liefern, war für Spahn kein Thema. Seine klare Ansage lautete: „Unser Portal soll die zentrale Anlaufstelle für Gesundheitsinformationen werden, was liegt da näher, als mit der populärsten Suchmaschine zusammenzuarbeiten?“

Offenbar war der Minister juristisch schlecht beraten in die Gespräche mit Google gegangen. In der Entscheidung des Landgerichts heißt es wörtlich: „Der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das Bundesgesundheitsministerium ist keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist. Das Bundesgesundheitsministerium ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt.“

Google-Kooperation: Richter sehen Gefährdung der Medienvielfalt

Das Gericht gab mit seiner Entscheidung zwei Anträgen der Netdoktor.de GmbH statt, die gegen die Kooperation von Spahn mit Google geklagt hatte. Netdoktor.de ist eine Tochterfirma des Burda-Konzerns, aber auch andere Medienhäuser haben Gesundheitsportale und Gesundheitsmagazine im Angebot und sind durch die Kooperation der Bundesregierung mit Google gleichermaßen betroffen.

Die Münchner Kammer sieht durch das Vorgehen des Ministers nicht nur einen unfairen Eingriff in den freien Markt, sondern auch eine Gefährdung der Medienvielfalt. In der Entscheidung, die am Mittwoch veröffentlicht wurde, heißt es dazu wörtlich über die Nachteile der Kooperation: „Diese liegen insbesondere in einer möglichen Verdrängung der seriösen privaten Gesundheitsportale und in der damit verbundenen drohenden Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt.“

Verlegerverbände sehen ihre Haltung durch Urteil gestärkt

Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband der Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) begrüßten die Entscheidung des Landgerichts München. „Die Urteile sind ein wichtiger Schritt zur Sicherung des diskriminierungsfreien Pressevertriebs im Netz“, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung.

„Hätte das Gericht die privilegierte Verbreitung des ministeriellen Gesundheitsmagazins durch das Suchmonopol für rechtmäßig erklärt, wäre es der Willkür der Digitalplattformen überlassen, welche Informationen und welche Meinungen die Leser zu Gesicht bekommen.“

Beunruhigt bleiben die Verleger in der Frage, ob das Ministerium überhaupt ein vom Steuerzahler finanziertes Informationsportal zum Nachteil privater Medien betreiben darf. Darüber trifft das Münchner Urteil keine Aussage.

Auch Julia Becker, die Aufsichtsratsvorsitzende der FUNKE Mediengruppe, begrüßte die Entscheidung des Gerichts: „Wir Verlage dürfen nie aufhören, für die Freiheit der Presse zu kämpfen - und dazu gehört auch die Freiheit der Märkte, von denen wir leben. Daher freue ich mich sehr, dass das Landgericht in München hier Recht gesprochen hat.“

Verleger mahnen "Eingriff in freien Pressemarkt" an

„Dass das Bundesgesundheitsministerium überhaupt ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar“, betonen VDZ und BDZV. „Umso besorgniserregender ist es, wenn die Bundesregierung das Portal nun mit dem Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege gesetzlich legitimieren will. Wir fordern den Bundestag auf, diesen unannehmbaren Eingriff in den freien Pressemarkt nicht zu billigen.“

Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums teilte auf Anfrage von dpa mit: „Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt das Urteil zur Kenntnis. Nach Auswertung der Entscheidung werde man über die weiteren Schritte entscheiden.

Das Ministerium verwies darauf, dass das Angebot eines nationalen Gesundheitsportals nicht von der Entscheidung des Münchner Landgerichts betroffen sei. Ein entsprechender Antrag von Netdoktor.de ist zurückgenommen worden. Ein weiterer Antrag, bei dem es um ein einseitiges marktmissbräuchliches Verhalten von Google ging, sei laut Landgericht aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.

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