Berlin. BGH weist Klage der Bundesregierung ab: Militärische Lageberichte über den Afghanistaneinsatz fallen nicht unter das Urheberrecht.

Im Jahr 2012 hat die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) Berichte über die militärische Lage in Afghanistan veröffentlicht. Die Bundesregierung klagte unter Berufung auf das Urheberrecht auf Unterlassung. Am Donnerstag fiel das Urteil des Bundesgerichtshofs: Die Richter wiesen die Klage der Regierung gegen die WAZ ab.

Die Bundesrepublik Deutschland dürfe „die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen“, erklärten die Bundesrichter.

Bereits im Juli 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Urheberrecht nur dann gilt, wenn es sich bei den sogenannten Afghanistan-Papieren um eine „geistige Schöpfung“ handelt. Dafür müsse aber die Persönlichkeit des Urhebers zur Geltung kommen.

Für eine Untersagung der Veröffentlichung müsse zudem eine „besondere Bedeutung“ für die politische Auseinandersetzung vorliegen, so die Luxemburger Richter, die den Fall anschließend wieder nach Deutschland zurückgereicht hatten, weil es Sache des nationalen Gerichts sei zu klären, „ob militärische Lageberichte (...) als ‚Werke‘ (...) einzustufen sind und damit urheberrechtlich geschützt sein können“.

Afghanistan-Papiere: EuGH gibt den Fall zurück nach Deutschland

Die Papiere über den Hindukusch-Einsatz enthielten Lageberichte, die mit der niedrigsten Geheimhaltungsstufe „unter Verschluss“ gekennzeichnet waren. Die mehr als 5000 Seiten stammten aus den Jahren 2005 bis 2012.

Der Bundesgerichtshof erkannte in deren Veröffentlichung vielmehr eine „Berichterstattung über Tagesereignisse“, die zugleich eine relevante Frage berührte: Ist der Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan tatsächlich eine Friedensmission oder nicht doch eine Beteiligung an einem Krieg?

Auch das Interesse der Bundesregierung, die Dokumente geheimzuhalten, unterliege gegenüber dem „besonders erheblichen allgemeinen Interesse“. Der Bundesgerichtshof entschied nach vorigen Urteilen am Landesgericht und Oberlandesgericht Köln am Donnerstag in letzter Instanz.

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